BFH: Einkünfte falsch erfasst – Keine Korrektur des Einkommensteuerbescheids
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann vom Finanzamt nicht mehr ohne Weiteres geändert werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Januar 2020 bekräftigt (Az.: VIII R 4/17).
Auch dem Finanzamt unterlaufen Fehler. Liegt den Fehlern ein offensichtliches sog. mechanisches Versehen, gemeint sind z.B. Rechenfehler oder Schreibfehler, zu Grunde, können diese Fehler nachträglich korrigiert werden. Das ist jedoch nicht möglich, wenn den Mitarbeitern ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder ein Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt wurde. Dann bleibt der Steuerbescheid bestandskräftig, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Über einen solchen Fehler des Finanzamts kann sich ein Steuerpflichtiger freuen. Er hatte seine Einkünfte in Höhe von knapp 130.000 Euro korrekt in seiner Steuererklärung angegeben und muss darauf keine Einkommensteuer zahlen. Grund ist, dass die Einkünfte vom Finanzamt übersehen wurden. Als der Fehler auffiel, war es zu spät. Eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids sei nicht möglich, entschied der BFH.
In dem Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von fast 130.000 Euro korrekt angegeben und beim Finanzamt eingereicht. Beim Einscannen der Unterlagen wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung offenbar übersehen. Die Einkünfte des Klägers wurden nicht erfasst.
Bei der Prüfung der Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen „die Lampen an“, weil die Einkünfte des Mannes unter 4.200 Euro lagen. Eine Sachbearbeiterin ging den Prüf- und Risikohinweisen zwar nach, den Fehler deckte sie allerdings nicht auf. Denn sie prüfte nicht, ob die Angaben des Steuerpflichtigen zu seinen Einkünften auch zutreffend in den Einkommensteuerbescheid übernommen wurden. Als der Fehler im Folgejahr erkannt wurde, berichtigte das Finanzamt nachträglich den Einkommensteuerbescheid.
Die Klage des Mannes gegen diese Änderung war erfolgreich. Der BFH entschied, dass der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf beruhe, dass die Höhe der im Bescheid angegebenen Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl es Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte gegeben habe und aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise eine weitere Aufklärung geboten gewesen sei. Das schließe ein bloßes mechanisches Versehen aus, so dass eine Änderung des Steuerbescheids nicht zulässig sei, so der BFH.
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