Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber

Urheberrechtsverletzung – Anspruch bestand zu Recht – Landgericht Berlin bestätigt Haftung für Urheberrechtsverletzung 16 S 15/19 (206 C 8/19 AG Charlottenburg), von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt in Berlin, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin.

Der Vergleich kann nicht angefochten werden. Die von Daniel Sebastian vertretene DigiRights Administration GmbH Geschäftsführer Michael Eisele, Elisabethenstraße 43, 64283 Darmstadt hat vor dem Landgericht Berlin einen wichtigen Sieg errungen. In letzter Instanz und mit Rechtskraft bestätigte das Landgericht Berlin am 11.02.2020 die Rechtsauffassung, dass ein geschlossener Vergleich rechtmäßig ergangen ist.

Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines Urhebers – z.B. das Bild eines Künstlers.

Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftliche technische Leistungen, die eine gewisse Originalität und Kreativität aufweisen. Falls also ein Dritter ohne Genehmigung das Bild nutzt kann der Künstler sich wehren. Hierzu darf er sich eines Anwalts bedienen. Das ist die gesetzgeberische Grundentscheidung und kommt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zum Ausdruck.

Geltend gemacht werden seitens des Autors gegenüber Verletzern von Urheberrechten regelmäßig die Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz:

Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, § 97 I UrhG

Anspruch auf Unterlassung, § 97 I UrhG

Anspruch auf Schadensersatz, § 97 II UrhG

Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 97a III Urhs

Um lange Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden werden häufig Vergleiche geschlossen, deren Wirksamkeit jetzt höchstrichterlich bestätigt worden ist. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Urheberrechtsverletzer nachträglich von einem Anwalt motiviert worden war, die Korrektheit eines Vergleiches zu bezweifeln. Der Vergleich erfasste einen Betrag von 1.200,00 EUR aufgrund einer Vereinbarung vom 10.01.2018. Hier hatte der Rechteinhaber aus sozialen Gründen seine Ansprüche nach unten korrigiert. Die erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vergleichs griffen nicht durch. Das Gericht bestätigte, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB handelt. Hiernach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Das Merkmal des gegenseitigen Nachgebens ist weit auszulegen, so dass es schon genügt, wenn die Parteien, um zu einer Einigung zu gelangen, einander irgendwelche Zugeständnisse machen, wobei das Nachgeben auch geringfügig sein kann und es nicht auf die objektive sach- und Rechtslage ankommt, sondern auf die Sicht der Partei. Das 1.200 EUR seien in Ordnung formulierte das Gericht: „Auch stellen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht irgendwelche behaupteten oder nur willkürliche Ansprüche dar, sondern bewegen sich dem Grunde und der Höhe nach im Bereich dessen, was üblicherweise infolge unerlaubten Filesharings in Betracht kommt.“

Widerruf – Vergleich – Sittenwidrigkeit – Täuschung

Einen Widerruf über Fernabsatzrecht kommt nicht in Frage. Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 779 BGB nichtig. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Die Grundlage, auf der die Parteien den Vergleich geschlossen haben, war den Parteien bekannt. Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Schließlich fehlt es auch an den Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB. Eine Täuschung über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema „Filesharing“ liegt nicht vor. Grundlage der Abmahnung und des Vergleichs war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2010, 2061 – Sommer unseres Lebens. In dieser hat der BGH die Grundsätze der Haftung aufgestellt, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines Anscheinsbeweises und der sekundären Darlegungslast. Diese Rechtsprechung findet bis heute Anwendung und ist in folgenden Entscheidungen lediglich fortentwickelt, aber nicht grundlegend geändert worden. Die Entscheidung des Landgerichts bestätigt demgemäß rechtskräftig die Richtigkeit der Vorgehensweise des Urhebers, sich gegen Urheberrechtsverletzungen zu wehren.

Autor: Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin

Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin bzw. sein Unternehmen IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehören seit Jahren zu den gefragten Experten rund um den Schutz von Urheberrechten und Markenrechten. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei liegt im Vertragsrecht, im Urheber- und Medienrecht, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und im Forderungsmanagement. Die Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt nicht nur in Berlin, sondern bundesweit. Weitere Informationen unter: https://www.ippclaw.com/

Kontakt
IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Daniel Sebastian
Storkower Strasse 158
10407 Berlin
+49 30 577 004 999
+49 30 577 004 994
info@ippclaw.com
https://www.ippclaw.com/

Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.

Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber