Handwerk und Mehrwertsteuer: Abnahmezeitpunkt der Leistung entscheidend

Haus & Grund Hessen rät zum genauen Blick auf Rechnungen

Frankfurt/Wiesbaden, 27. Oktober 2020 – Die Korrektur einer Rechnung mit falscher Mehrwertsteuer kann bei größeren Handwerkerleistungen eine Differenz von mehreren Tausend Euro bedeuten. Darauf weist Haus & Grund Hessen hin und erklärt, wie der niedrigere Mehrwertsteuersatz von 16 statt 19 Prozent richtig angewendet wird. Dieser gilt seit 1. Juli und bis Ende des Jahres – als wirtschaftliche Hilfsmaßnahme in der Corona-Pandemie.

„Entscheidend für die Höhe des Steuersatzes jeglicher Handwerkerleistungen ist das Datum der Abnahme“, sagt Younes Frank Ehrhardt, Landesverbandsgeschäftsführer von Haus & Grund Hessen. Wie derzeit in vielen Beratungsgeprächen zu diesem Thema gibt er folgendes Beispiel: „Wurden etwa am Ende einer aufwendigen Badsanierung am 30. Juni abends die letzten neuen Fliesen gesetzt, sodass die Abnahme erst am 1. Juli erfolgen konnte, gilt für die gesamte Leistung der neue, niedrigere Mehrwertsteuer-Satz von 16 Prozent.“ Und das ganz unabhängig davon, wann der Auftrag erteilt wurde und die Arbeiten begannen. Entsprechend nichtig ist auch die höhere Mehrwertsteuer im Angebot für besagte Badsanierung. Abrechnen darf der Handwerker nur den niedrigeren Steuersatz. Auch für etwaige Anzahlungen, die bis zum 30. Juni für eine danach abgenommene Handwerkerleistung flossen, muss entsprechend die Steuer in der Schlussrechnung korrigiert werden. Einzige Ausnahme: „Wurden zuvor Teilleistungen abgenommen, gilt für diese der frühere, höhere Steuersatz“, erklärt Ehrhardt.

Ein nachträglicher Blick auf Handwerker-Rechnungen kann sich also auf jeden Fall lohnen.

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– Unter Berücksichtigung der positiven Beschäftigungseffekte in weiteren Branchen sichern oder schaffen diese Investitionen jährlich rund 135.000 Arbeitsplätze in Hessen.

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