Gut beraten von den Experten der ERGO Group
Susanne A. aus Walsrode:
Meine Tochter liest ihre alten E-Books nicht mehr. Darf ich diese dann meiner Nichte zu Weihnachten schenken?
Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Während der Corona-Krise stieg die Beliebtheit von E-Books rasant an: Im ersten Halbjahr 2020 wurden über 18,8 Millionen E-Books verkauft – 2,5 Millionen Exemplare mehr als im Vorjahreszeitraum. Jetzt steht Weihnachten vor der Tür und viele Käufer fragen sich, ob sie ihre gelesenen E-Books verschenken oder auch weiterverkaufen dürfen. Rechtlich gesehen gilt folgendes: Anders als bei einem Buch in Papierform werden Käufer beim Erwerb eines E-Books nicht zu dessen Eigentümer, sondern erhalten lediglich ein Nutzungsrecht. Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter. Sie besagen in der Regel, dass die Nutzungsrechte ausschließlich für den Käufer gelten. Er darf das E-Book nicht an andere Personen weitergeben, also weder verschenken noch verkaufen. Die entsprechenden AGB-Klauseln hat unter anderem das Oberlandesgericht Hamburg vor einigen Jahren für wirksam erklärt (Az. 10 U 5/11). Auch hat der Europäische Gerichtshof vor einem Jahr entschieden, dass das Anbieten gebrauchter E-Books auf einer Online-Plattform eine sogenannte öffentliche Wiedergabe ist, welche die Erlaubnis des Urhebers voraussetzt (Rechtssache C-263/18). Wer E-Books zu Weihnachten verschenken möchte, muss also zu neuen E-Books greifen. Hier bieten viele Anbieter inzwischen eine „Verschenken“-Funktion an.
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