Kindesunterhalt: Spitzenverdiener muss Auskunft über Einkommen geben

München/Berlin (DAV). Die Höhe von Unterhaltszahlungen für Kinder regelt bis zu einer gewissen Einkommenshöhe die Düsseldorfer Tabelle. Erklärt sich der unterhaltspflichtige Elternteil für unbegrenzt leistungsfähig, muss er trotzdem Auskunft über die genaue Höhe seines Einkommens geben.

Nach der Trennung der Eltern lebt das Mädchen bei der Mutter. Der Vater zahlt Unterhalt und hat sich als „unbegrenzt leistungsfähig“ bezeichnet. Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahr 2013 enthielt unter anderem eine bis zum 30. Juni 2019 befristete Regelung zum Kindesunterhalt. Für die Zeit ab Juli 2019 verpflichtete sich der Vater zur Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle.

2018 wollte das Mädchen Auskunft über das genaue Einkommen des Vaters haben. Dieser weigerte sich. Der Streit darum durchlief die Instanzen. Der Bundesgerichtshof entschied: Der Vater muss sein Einkommen offenlegen.

Unterhaltszahlungen: Gesetzliche Verpflichtung zum Offenlegen der Einkünfte
Grundsätzlich müsse ein unterhaltspflichtiger Elternteil Auskunft über sein Einkommen erteilen. Nur wenn diese Auskunft für den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung keinerlei Bedeutung habe, sei das nicht der Fall.

Die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ende bei 5.000 Euro. Das heiße aber nicht, dass die Tabelle den Kindesunterhalt nach oben begrenze. Vorgesehen sei bei Einkommen ab 5.001 Euro eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls. So mache es etwa einen erheblichen Unterschied, ob der unterhaltspflichtige Elternteil ein monatliches Nettoeinkommen von 6.000 oder von 30.000 Euro habe.

Die genaue Höhe des Einkommens könne auch Aufschluss darüber geben, welche Ausgaben für Freizeitaktivitäten des Kinds noch als angemessener Bedarf oder schon als Luxus zu betrachten seien.

Hinzu komme die Möglichkeit von Mehrbedarf, wie zum Beispiel Hortkosten. Diese bezahle der Vater nicht allein, sondern gemeinsam mit der Mutter. Um zu berechnen, welcher Elternteil wie viel zu zahlen habe (Haftungsquote), werde die Einkommensauskunft des Vaters benötigt.

Bundesgerichtshof am 16. September 2020 (AZ: XII ZB 499/19)

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