LAG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Urlaub bei Kurzarbeit null
Corona-bedingt gab und gibt es in vielen Betrieben Kurzarbeit. Dass durch die Kurzarbeit auch der Urlaubsanspruch reduziert wird, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20).
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde in vielen Betrieben Kurzarbeit angeordnet. Die Arbeitszeit kann in unterschiedlichem Umfang reduziert werden. Wird die Tätigkeit vorrübergehend komplett eingestellt, liegt also „Kurzarbeit null“ vor, erwirbt der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. März 2021 auch keinen Urlaubsanspruch, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Geklagt hatte eine Verkäuferin. Infolge der Corona-Pandemie war sie wiederholt in Kurzarbeit. In drei Monaten bestand die Kurzarbeit null durchgehend. Für diesen Zeitraum hatte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig reduziert.
Dagegen wehrte sich die Verkäuferin. Ihr stehe der volle Urlaubsanspruch zu, da die Kurzarbeit nicht auf Wünschen der Arbeitnehmer beruhe. Zudem sei die Kurzarbeit keine Freizeit, da sie beispielsweise Meldepflichten erfüllen und sich bereit halten müsse. Sie könne über die Zeit nicht frei verfügen.
Die Frau scheiterte mit ihrer Klage vor dem LAG Düsseldorf. Für den Zeitraum der Kurzarbeit null habe sie keinen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Urlaub diene der Erholung des Arbeitnehmers, dies setze aber auch die Verpflichtung zu einer tatsächlichen Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien aber die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aufgehoben, entschied das LAG Düsseldorf. Der Urlaubsanspruch sei daher anteilig für jeden vollen Monat der Kurzarbeit null zu kürzen.
Das LAG Düsseldorf sieht sich mit dieser Entscheidung im Einklang mit Europäischem Recht. Nach der Rechtsprechung des EuGH entstehe der europäische Mindesturlaubsanspruch während der Kurzarbeit null nicht. Das deutsche Recht sehe keine für den Arbeitnehmer günstigere Regel vor. Vor allem sei Kurzarbeit nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Auch durch die Corona-Pandemie habe sich an den Regelungen nichts geändert, führte das LAG Düsseldorf aus.
Ob das Urteil Bestand haben wird, ist abzuwarten. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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