Baumkontrolle aktuell: Schutzfrist gilt seit 01. März

Als Baumbesitzer hat man immer viel zu tun – z. B. bei Ernte, Schnittmaßnahmen oder Bekämpfung von Schädlingen. Darüber hinaus muss die Verkehrssicherungspflicht erfüllt werden. Wer also einen Baum besitzt, muss dafür sorgen, dass niemand dadurch zu Schaden kommt. Bei allen Maßnahmen muss allerdings immer die aktuelle Schutzfrist beachtet werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz dürfen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September keine Schnittmaßnahmen an Bäumen oder Hecken durchgeführt werden. Ziel des Gesetzes ist es dabei, Vögel, Eichhörnchen und andere Tiere in der Brut- und Reproduktionszeit nicht zu stören und deren Nist- und Brutstätten zu schützen.

Sollte die Verkehrssicherheit eines Baumes in dieser Zeit gefährdet sein, muss vor den Schnittmaßnahmen unbedingt eine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde eingeholt werden. Bei Verstößen gegen die Schutzfrist können ansonsten Geldbußen von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Außerdem empfiehlt es sich, alle Maßnahmen, die im Zuge der Baumkontrolle ergriffen werden, zu dokumentieren, da so bei einem Streitfall diese Dokumentation als Beweis für die Sorgfaltspflicht des Verantwortlichen herangezogen werden kann.

Um bei der Baumkontrolle vor Ort oder bei der Baumpflege stets korrekt handeln zu können, bietet das Taschenbuch „Das 1 x 1 der Baumkontrolle“ Baumbesitzern und Kontrollverantwortlichen alles, was sie wissen sollten. Neben genauen Angaben zu den rechtlichen Aspekten enthält es Informationen und zahlreiche Abbildungen zu Krankheiten, Pilzen und Käfern.

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