BFH: Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten absetzbar
Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, sind die Steuerberatungskosten für die Nacherklärung als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: II R 30/19).
Erben müssen aufpassen: Befindet sich im Nachlass unversteuertes Vermögen müssen die Erben eine Nacherklärung für die Steuern abgeben. Verschweigen sie das unversteuerte Geld gegenüber dem Finanzamt, können sie sich selbst der Steuerhinterziehung schuldig machen. Wurde das Schwarzgeld gegenüber dem Finanzamt vom Erben bislang nicht angegeben, kann auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige geprüft werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Befindet sich unversteuertes Vermögen im Nachlass, sollten Erben kompetente Beratung in Anspruch nehmen und gegenüber dem Finanzamt eine Nacherklärung abgeben. Der Vorteil: Die Kosten für die Beratung zur Nacherklärung der Steuern können als Nachlassregelungskosten von der Erbschaftsteuer abgesetzt werden. Ebenso können auch die Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Wohnung des Erblassers abzugsfähig sein. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Oktober 2020 entschieden.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Erblasser Einkünfte in der Schweiz erzielt und sie in seinen Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2012 nicht angegeben. Die Tochter ließ als Erbin die Steuererklärungen ihres verstorbenen Vaters berichtigen. Die dafür entstandenen Kosten machte sie ebenso wie die Räumungskosten für die Eigentumswohnung des Vaters als Nachlassverbindlichkeit in ihrer Erbschaftsteuererklärung geltend.
Da wollte das Finanzamt nicht mitspielen und berücksichtigte weder die Steuerberatungskosten noch die Räumungskosten bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer.
Die darauf folgende Klage der Tochter hatte vor dem zuständigen Finanzgericht nur zum Teil Erfolg. Die Steuerberatungskosten seien als Nachlassregelungskosten zu berücksichtigen, da die steuerliche Erklärungspflicht auf die Erbin übergegangen sei. Anders sehe dies bei den Räumungskosten aus. Sie seien nicht abzugsfähig, so das Finanzgericht.
Der Bundesfinanzhof ging noch einen Schritt weiter und gab der Erbin Recht. Auch die Räumungskosten seien als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Denn auch die Durchsicht des Haushalts und Räumung der Wohnung stünden noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nachlass.
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