Der Secondhand-Markt boomt wie noch nie. Während des Lockdowns haben viele Leute die Zeit genutzt, um ihre Kleiderschränke und Keller auszumisten. Infolgedessen ist das Angebot auf ebay, Kleinanzeigen und anderen Online-Verkaufsplattformen groß. Aber nicht nur das. Während der Einzelhandel geschlossen bleibt, wachsen die Kinder weiter. Der Bedarf an Kinderbekleidung und Spielsachen ist geblieben. Ebenso die Lust für sich und seine Lieben zu shoppen und schöne Dinge zu ergattern. Die Nachfrage ist nicht nur beim Online-Einzelhandel gestiegen, auch flohmarktähnliche Plattformen im Internet gehören zu den Gewinnern der Corona-Pandemie. Doch hinter den Verkäufern stehen häufig Privatleute, die sich für ihre ausrangierten Sachen ein paar Euros erhoffen. Da kommt ein aktuelles BFH-Urteil gerade zur rechten Zeit, das zur Abgrenzung zwischen privat und gewerblich Stellung bezieht.
Private Verkäufe sind steuerfrei
Werden gebrauchte Alltagsgegenstände aus dem privaten Hausstand verkauft, so sind diese Einnahmen grundsätzlich steuerfrei. Das gilt nicht nur für Kleidungsstücke, sondern auch für das alte Smartphone, den PC oder Pkw. Da darf auch mal Schmuck aus einer Erbmasse dabei sein. Denn wurden Gegenstände rein zur privaten Nutzung angeschafft, ist es den Eigentümern erlaubt, diese zu verkaufen, ohne dass ein Gewerbe angemeldet werden muss. Bei nicht alltäglichen Gegenständen, wie besonderem Schmuck, muss allerdings die Spekulationsfrist von 12 Monaten abgewartet werden.
Bundesfinanzhof: Absicht bei Kauf entscheidend
Für den Bundesfinanzhof ist zur Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Handeln auf ebay und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen die Kaufabsicht entscheidend. Werden Gegenstände privat und ohne Veräußerungsabsicht gekauft und später wieder verkauft, handelt es sich um ein Privatgeschäft. Die Nutzung einer von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform an sich macht aus einem privaten Verkauf noch keinen gewerblichen. Selbst wenn diese über einen längeren Zeitraum genutzt wird, argumentierten die obersten Richter.
Abgrenzung zum Gewerbe
Problematisch wird es, wenn Gegenstände eigens erworben werden, um sie auf Verkaufsplattformen weiter zu verkaufen. Das fällt unter gewerbliches Handeln. Wird eine größere Menge an gleichartigen, neuen Gegenständen verkauft, wird es ebenfalls unmöglich sein, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass diese zum Zweck der privaten Nutzung angeschafft wurden. Neben der Besteuerung kommen dann zahlreiche Pflichten auf den Verkäufer zu, wie z.B. ein Widerrufsrecht oder eine Gewährleistung. Zudem sollten gewerbliche und private Geschäfte strikt getrennt werden. Werden private Veräußerungen über ein gewerbliches Konto im Internet abgewickelt, ist es nahezu unmöglich die privaten von den gewerblichen Geschäften abzugrenzen.
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