Ärztlicher Leiter im MVZ haftet für Abrechnungsfehler angestellter Ärzte

SG München, Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2021, Az. S 38 KA 165/19

In dem Fall ging es um ein MVZ in München mit zwei Praxen an zwei Standorten, die acht Kilometer auseinanderlagen. Für beide Praxen war das MVZ als Praxisgemeinschaft angemeldet. Beschäftigt waren dort jeweils Ärzte mit annähernd identischen Fachrichtungen (Orthopädie-Chirurgie). Nachdem sich ein Verdacht der Implausibilität wegen der großen Anzahl gemeinsamer Patienten ( u. a. auch Doppelbehandlungen) ergab, forderte KV insgesamt 78.674,68 Euro an Honoraren zurück.

Gegen den ärztlichen Leiter des MVZ´s wurde eine Geldbuße in Höhe von 8.000 EUR zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 900 EUR verhängt.

Denn er sei vor der Unterzeichnung der jeweiligen Sammelerklärung des MVZ verpflichtet gewesen, die Abrechnung im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit der Leistungsdokumentation zu prüfen. Bei der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung handelt es sich um eine Grundpflicht und eine der tragenden Säulen des vertrauensbasierten Vertragsarztsystems. Diese Pflicht ist aus der Überlegung heraus entwickelt worden, dass nur ein geringer Teil der Abrechnungen überprüft werden kann. Hiergegen habe der ärztliche Leiterunter mehreren Aspekten verstoßen.

Unstrittig ist mittlerweile,

dass dem ärztlichen Leiter eines MVZ eine besondere Pflichtenstellung hinsichtlich des ordnungsgemäßen Ablaufs der vertragsärztlichen Versorgung im MVZ zukommt

und

er die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV hat (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010, Az L 7 KA 169/09 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016, Az L 11 KA 59/15 B ER; Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 27.01.2016, Az L 12 KA 69/14).

Der Einwand – der ärztliche Leiter habe die Leistungen nicht erbracht, etwaige Abrechnungsfehler seien ihm daher nicht zuzurechnen – sei deshalb nach Ansicht des Sozialgerichts München unerheblich.

Entsprechend der Schwere der Verfehlung hielt das SG München eine Geldbuße für angemessen und verhältnismäßig.

Praxishinweis: §18 Abs.1 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sieht in der aktuellen Fassung sogar Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000.00 EUR vor.

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