Unterschied von Vorsorgevollmacht zu Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht statt Betreuungsverfügung

Viele Menschen glauben, man müsse eine Vorsorgevollmacht UND eine Betreuungsverfügung haben. Viele Anbieter verkaufen ihren Kunden auch beides nach dem Motto „doppelt hält besser“. Das ist falsch und kostet unnötigerweise mehr Geld als nötig.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht legt man fest, wer „Bevollmächtigter“ wird. Dieser hat dann mit Unterschrift unter die Vollmacht „volle Macht“ für den Vollmachtgeber. Eine Vorsorgevollmacht ist ab Unterschrift rechtsverbindlich! Damit schließt sie eine gerichtliche Betreuung grundsätzlich aus, vgl. § 1896 Abs. 2 BGB. Das Gericht darf dann grundsätzlich keinen Betreuer mehr bestellen bzw. kann ein bereits eingesetzter Betreuer bei Vorliegen einer Vollmacht unter bestimmten Bedingungen wieder abberufen werden.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt man dagegen fest, wer „Betreuer“ werden soll. Das ist eine ganz andere Rechtsposition als die eines „Bevollmächtigten“:

Eine Betreuungsverfügung ist im Unterschied zur Vollmacht gerade nicht „rechtsverbindlich“. Der Text alleine berechtigt den Betreuer also gerade nicht zu irgendwelchen Entscheidungen!

Das Betreuungsgericht muss immer entscheiden, ob der in einer Betreuungsverfügung unverbindlich vorgeschlagene „Betreuer“ überhaupt eingesetzt wird, d.h. das Gericht kann den Betreuer ablehnen oder bestätigen, es muss ihn aber nicht einsetzen. Bei Ablehnung muss es dann selber einen anderen Betreuer bestellen, meist setzt es dann einen staatlichen Betreuer ein.

Mit der Bestellung muss das Gericht den Betreuer überwachen, Rechenschaft von ihm fordern, das heißt z.B. mindestens ein Mal jährlich alle Abrechnungen und Belege prüfen, eine vollumfängliche Vermögensaufstellung abfordern und alle wichtigen Entscheidungen über den Betreuten dem Betreuer genehmigen. Das Betreuungsgericht ist also die übergeordnete Stelle des Betreuers. Das Gericht kann dem Betreuer Anweisungen geben, es muss ihn kontrollieren und kann ihn sogar absetzen.

Vorsorgevollmacht statt Betreuungsverfügung

Mal ehrlich: wer möchte schon alle Entscheidungen, die man z.B. über die eigene Frau oder seine Eltern oder seine volljährigen Kinder treffen muss, mit einem fachfremden und unbekannten Rechtspfleger absprechen und sich alle Entscheidungen von diesem genehmigen lassen? Das Abschalten, lebensgefährliche Operationen, Vermögensumschichtungen etc. will man doch nur selten mit einem fremden Rechtspfleger besprechen und von diesem genehmigen lassen müssen.

Welches Dokument man für sich wählt – Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung – muss jeder selbst entschieden. Beide Dokumente schließen sich nebeneinander denklogisch aus. Das eine Dokument macht den Angehörigen stark (Vorsorgevollmacht), das andere das Betreuungsgericht (Betreuungsverfügung).

Leitfrage ist: „Möchte der Verfügende, dass seine Vertrauensperson alleine und unabhängig entscheiden kann (dann nur Vorsorgevollmacht) oder möchte er, dass seine Vertrauensperson gerichtlich bestätigt und überwacht werden muss und ggf. auch von dem Gericht abgesetzt werden kann (dann nur Betreuungsverfügung)?“

Wer diese Hintergründe kennt, wird sich selten für eine Betreuungsverfügung entscheiden. Umso erstaunlicher, dass einige Anbieter im Markt ihren Kunden immer noch eine Betreuungsverfügung empfehlen. Dieses Dokument macht aber regelmäßig nur Sinn, wenn man keine eigenen Personen hat, die man als Bevollmächtigte in einer Vollmacht einsetzen kann.

Abrufbarkeit der Dokumente sicherstellen

Viele Betreuungen entstehen auch dadurch, dass die vorhandene Vorsorgevollmacht nicht gefunden wurde oder dass man gar nicht wusste, ob es überhaupt eine Vorsorgevollmacht gab.

Denn wie erfahren Unfallhelfer, Ärzte und das Betreuungsgericht, dass man Vorsorgedokumente hat und wer die Personen sind, die jetzt verständigt werden müssen, damit sie auch entscheiden können?

Die Abrufbarkeit „rund um die Uhr“ und das weltweit sind absolut wichtig, denn das muss auch von unterwegs klappen! Wer diese Dokumente nur zu Hause liegen hat, sollte sich überlegen, wie ein Krankenhaus denn davon erfährt, dass es solche Texte überhaupt gibt, wo diese liegen und wie es darankommt, wenn der Patient doch bewusstlos ist.

Dazu ist es wichtig, dass nicht nur Vorsorgedokumente abrufbar sind, sondern vor allem auch medizinische Notfalldaten wie „notwendige Medikamente“, „Allergien“, „Unverträglichkeiten“ und die „Kontaktdaten behandelnder Ärzte“, denn diese Daten können Leben retten.

Das jederzeitige weltweite Abrufen der Dokumente und medizinischen Notfalldaten funktioniert ganz einfach über einen professionellen Nothilfepass, den man bei sich trägt. Hier sollten zu informierende Personen und medizinische Daten eingetragen sein, damit die Angehörigen schnell erreicht werden und der Notarzt überlebenswichtige Informationen erhält.

Ebenso macht es Sinn, weitere ausführlichere Informationen für die Angehörigen bereit zu stellen. Das kann über einen digitalen Nothilfeordner geschehen, auf den man über den Nothilfepass online Zugriff erhält.

Daher machen ein Nothilfepass und ein Nothilfeordner absolut Sinn. Diese Vorsorgemaßnahmen können Leben retten.

Fazit

Ob man die Angehörigen stark machen will (dann Vorsorgevollmacht) oder das Betreuungsgericht in die Familie holen will (mit einer Betreuungsverfügung), entscheidet jeder selbst. Aber wenn man von Anfang an die Familie stark machen möchte, dann muss die dafür wichtige Vorsorgevollmacht auch sicher gefunden werden!

Deshalb sollte unbedingt neben dem Erstellen einer Vorsorgevollmacht auch deren Auffindbarkeit und jederzeitige Verfügbarkeit im Notfall z.B. über einen Nothilfepass und einen Nothilfeordner organisiert werden. Dort – im Onlinepostfach – sollten dann auch lebensrettende medizinische Notfalldaten wie „Allergien“, „Unverträglichkeiten“, „lebensnotwendige Medikamente“ und „Kontaktdaten behandelnder Ärzte“ vorliegen.

Die Abrufbarkeit der Dokumente und der medizinischen Notfalldaten kann man z.B. über einen professionellen Nothilfepass www.nothilfepass.de erreichen.

Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.
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