Corona-bedingte Schließung: OLG Karlsruhe zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 30. Juni 2021 entschieden, dass eine Betriebsschließungsversicherung wegen einer Corona-bedingten Schließung eintrittspflichtig ist (Az.: 12 U 4/21).
Um das Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus zu mindern, mussten Gaststätten und Hotels aufgrund behördlicher Anordnung schließen. Umstritten ist, ob die Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig ist. Die Landgerichte München und Düsseldorf haben diese Eintrittspflicht bejaht. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe kommt es entscheidend darauf an, wie die Versicherungsbedingungen formuliert sind, erklärt die Wirtschaftskanzle MTR Rechtsanwälte.
In dem Verfahren zum Aktenzeichen 12 U 4/21 vor dem OLG Karlsruhe musste ein Hotel mit angeschlossener Gaststätte pandemiebedingt vorübergehend schließen. In den Versicherungsbedingungen der im Januar 2020 angeschlossenen Betriebsschließungsversicherung wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen. Versicherungsschutz besteht demnach beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger, wenn diese im IfSG namentlich gelistet sind. Da Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht aufgeführt waren, wollte der Versicherer nicht zahlen.
Da spielte das OLG Karlsruhe jedoch nicht mit. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, sei nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt. Die Klausel verstoße gegen das gesetzliche Transparenzgebot und sei daher unwirksam, entschied das OLG. Durch in den Versicherungsbedingungen wiederholte Bezugnahme auf das IfSG werde beim Versicherungsnehmer der Eindruck erweckt, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Dass es jedoch Einschränkungen gebe, werde nicht deutlich genug. Durch die Unwirksamkeit der Klausel sei auch Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 vom Versicherungsumfang umfasst, so das OLG Karlsruhe.
In einem weiteren Verfahren entschied das OLG Karlsruhe allerdings anders (Az.: 12 U 11/21). Hier wurde das IfSG in den Versicherungsbedingungen der 2019 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung an keiner Stelle erwähnt. Stattdessen erhalten die Versicherungsbedingungen die ausdrückliche Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, wobei Covid-19 oder SARS-CoV-2 nicht aufgeführt sind. Hier sei die Klausel eindeutig und der Versicherungsnehmer werde nicht unangemessen benachteiligt.
Es kommt auf den Einzelfall an, ob die Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig ist. Erfahrene Rechtsanwälte können im Rechtsstreit mit dem Versicherer beraten.
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