Steuererleichterungen bei Hochwasserschäden

Die schweren Unwetter im Juli 2021 haben beträchtliche wirtschaftliche Schäden bei Privatpersonen und Firmen hinterlassen. Angefangen bei den Gebäuden, die durch Wasser und Schlamm enorme Schäden erlitten haben, über Autos und alle anderen beweglichen Güter, die von der Flut einfach weggeschwemmt wurden, bis zu Unterlagen und Dokumenten, die durch das Hochwasser entweder verloren gingen oder unbrauchbar wurden. Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben daher Katastrophenerlässe herausgegeben, die verschiedene Steuererleichterungen vorsehen. Aber es gibt auch reguläre Steuervorteile, die Hochwasseropfer unbedingt beanspruchen sollten. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin.

Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastungen

Um die Hochwasserschäden zu beseitigen, die Wohnung zu räumen und instand zu setzen, müssen die Flutopfer tief in die Tasche greifen. Da kommen schnell hohe Summen zusammen. „Gut, dass zumindest ein Teil davon über die außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung zurückgeholt werden kann“, erklärt Tobias Gerauer, Steuerberater der Lohi. Leider wird aber grundsätzlich ein zumutbarer Eigenanteil berücksichtigt, der nach der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderzahl berechnet wird. Dieser Sockelbetrag wird vom Finanzamt berechnet und in Abzug gestellt, d.h. er muss selbst getragen werden. Die Aufwendungen darüber hinaus können steuerlich abgesetzt werden.

Es werden jedoch nur existentiell notwendige Ausgaben akzeptiert. Darunter fallen die Räumungs- und Entsorgungskosten, Arbeiten am eigenen Wohngebäude mit Ausnahme des Kellers, der Austausch der Heizungsanlage sowie die Wiederbeschaffung der Möbel, des Hausrats und der Bekleidung. Die Ausgaben für den PKW, die Garage und Terrasse werden nicht als lebensnotwendig erachtet und daher nicht anerkannt. Auch Besitzer einer Ferienwohnung gehen leer aus, sofern diese nicht zur Vermietung unterhalten wird. Zudem müssen sich die Kosten in einem angemessenen Rahmen bewegen. Ein Steuerbonus für den Ersatz von Schmuck, Kunstgegenständen und anderen Luxusgütern ist ausgeschlossen. Falls wegen der Katastrophe ein Kredit aufgenommen werden muss, sind die Zinsen dafür absetzbar.

Die Wiederbeschaffungsmaßnahmen müssen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein, die Reparaturarbeiten wenigstens in diesem Zeitraum begonnen haben, damit sie das Finanzamt im Zusammenhang mit der Katastrophe anerkennt. Ist eine Finanzierung nur über einen längeren Zeitraum zu stemmen, muss das nachvollziehbar dargelegt werden.

Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast

Wenn die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen beantragt werden oder dies nicht möglich ist, können professionell ausgeführte Handwerksarbeiten als Handwerkerleistung abgesetzt werden. Allerdings sind diese auf die Arbeitsstunden, Anfahrt und Maschinenmiete beschränkt. Materialkosten sind nicht absetzbar. Und nur 20 Prozent der Bruttoarbeitskosten dürfen in der Steuererklärung angesetzt werden. Dafür werden diese direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Die Steuerlast kann mit Handwerkerkosten bis zu 1.200 Euro reduziert werden. Ganz wichtig, die Kosten müssen per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Als Nachweise werden die Rechnungen und Kontoauszüge verlangt.

Zahlungen von Versicherungen sind abzuziehen

Knapp die Hälfte aller Gebäude ist in Deutschland gegen Hochwasserschäden versichert. Sofern eine Hausrat- oder Gebäudeversicherung vorliegt und diese Schäden abgedeckt sind, hat diese Vorrang. Das gilt auch für die Versicherung gegen Elementarschäden. Leistungen sind erstmal bei der Versicherung einzufordern, bevor ein Abzug beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Damit von der Versicherung möglichst schnell Entschädigungen fließen, muss der Schaden beziffert werden. Fotos als Beweise sind meist notwendig. Im Zweifelsfall muss ein Sachverständiger herangezogen werden.

Ist die Versicherung für den Schaden aufgekommen oder wird ein Ersatzanspruch erwartetet, muss die Höhe der Entschädigungszahlung in der Steuererklärung angegeben werden. Denn es dürfen nur diejenigen Aufwendungen steuerlich angesetzt werden, die tatsächlich selbst getragen wurden. Auch Spenden von Hilfsorganisationen oder Hilfszahlungen vom Staat, die für die Ersatzbeschaffung oder den Wiederaufbau zugeflossen sind, mindern die steuerlich abziehbaren Beträge.

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ratsam

Steuerpflichtige erhalten die Steuerentlastung in den genannten Fällen erst frühestens im darauffolgenden Jahr nach Abgabe der Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer können jedoch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt stellen. Die außergewöhnlichen Belastungen können dadurch als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen werden. Dann sinkt die monatliche Steuerlast sofort und es bleibt früher mehr Netto vom Brutto.

Steuerbegünstigungen durch den Katastrophenfall

Durch einen Verlust von relevanten Steuerunterlagen sollen keine Steuernachteile entstehen. Wurden Unterlagen zerstört, ist es ratsam, dies zeitnah zu dokumentieren. Um unzumutbare Härten zu vermeiden, können die Vorauszahlungen auf Einkommen-, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer reduziert werden. Fällige Steuerforderungen können kurzzeitig ausgesetzt werden. Anträge sind nicht abzulehnen, wenn der Wert der Schäden im Einzelnen nicht wertmäßig nachgewiesen wird. Auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen wird vorübergehend gänzlich verzichtet.

Für Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte wurden unter anderem Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Gebäuden und die Ersatzbeschaffung von Anlagegütern beschlossen. Zudem dürfen Rücklagen für die Ersatzbeschaffung von Anlagegütern gebildet werden. Private Vermieter dürfen ihre Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden am Gebäude und Grundstück als Werbungskosten bis zu einer Höhe von 70.000 Euro ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwendungen in Abzug bringen. Höhere Aufwendungen dürfen auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Unterstützt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter aufgrund der Katastrophe, sind Beihilfen bis 600 Euro im Jahr steuerfrei. Höhere Beihilfen können in besonderen Härtefällen auch noch steuerfrei sein, was für viele Flutopfer mit Sicherheit zutrifft. Stellt der Arbeitgeber seinen betroffenen Angestellten unentgeltlich eine Wohnung, ein Fahrzeug oder Verpflegung zur Verfügung, so sind diese Unterstützungsleistungen steuerfrei. Selbiges gilt für Zinszuschüsse und Zinsvorteile, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Darlehen für den Wiederaufbau gewährt. Die genauen Details zu den einzelnen Maßnahmen sind den jeweiligen Katastrophenerlässen der Länder und dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Flutkatastrophe vom Juli 2021 zu entnehmen.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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