Grundlegender Fehler in der Beratung und Schadensersatz für Anleger
Siegburg, 06. August 2021
Oberlandesgericht Köln bestätigt Haftung des Anlageberaters
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat mit Urteil vom 15.04.2021 eine Entscheidung des Landgerichtes Köln (LG Köln) vom 24.08.2020 bestätigt. Das LG Köln hatte Finanzring Gesellschaft für Vermögensberatung mbH & Co. KG, Leverkusen, zum Ersatz des Schadens verurteilt, der aus der Differenz zwischen Einzahlungen der Anlegerin und Auszahlungen von P&R entstanden ist. Der Anleger wird damit im Endeffekt finanziell so gestellt, als hätte er die Kaufverträge mit P&R nicht geschlossen.
Keine Angst vor Rückzahlungen an den Insolvenzverwalter
Der Anlageberater muss die von der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE, Siegburg, vertretene Mandantin weiter von allen Verbindlichkeiten freistellen, die dieser aus den Kaufverträgen mit P&R noch resultieren. Was sperrig klingt, ist nichts anderes als die Versicherung dagegen, dass die Klägerin vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der bereits von P&R erhaltenen Zahlungen in Anspruch genommen wird. Sollte dies der Fall sein, muss der Anlageberater auch diese Kosten ersetzen.
Beratungsfehler auch auf andere Fälle übertragbar
Das Landgericht Köln hatte bereits die nicht anlagegerechte Beratung der Klägerin in der Ausgangsentscheidung auf zwei Aspekte gestützt:
– Zum einen sei nicht ausreichend auf das Risiko hingewiesen worden, dass der Anleger im Falle des Ausfalls von P&R als Vertragspartner auf Basis der geplanten Eigentümerstellung für mit dem Container verbundene Kosten aufkommen muss. Dies sei ein Risiko, welches weit über das Risiko eines Totalverlustes hinausgeht.
– Zum weiteren sei die aus Sicht der Richter unsichere Konstruktion der Übertragung des Eigentums an den P&R Containern an den jeweiligen Anleger ein Aspekt, über den nicht hinreichend aufgeklärt wurde, denn das Eigentum an den Blechboxen wurde als Sicherheitsaspekt herausgestellt.
Das OLG Köln als Berufungsinstanz hat einen Beratungsfehler bei der Anlage in P&R-Container bereits darin gesehen, dass nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die prognostizierten Renditen überhaupt nur dann erreicht werden können, wenn es tatsächlich zu einem Rückkauf seitens P&R am Ende der Laufzeit kommt. So habe sich P&R eben nur „vorbehalten“, die Container am Ende der Laufzeit wieder zurück zu kaufen. Unabhängig davon, ob es eine „Garantie“ oder nur einen „Vorbehalt“ des Rückkaufes gebe, sei jedenfalls kein Kaufpreis angegeben und damit habe der Anleger auch keinen Anspruch auf Zahlung eines festen Kaufpreises. Darauf hätte hingewiesen werden müssen, denn die Angebotsblätter, die den meisten Anlegern ausgehändigt wurden, vermittelten den Eindruck, dass der Rückkauf sicher sei. Einen Hinweis darauf, dass dieser Rückkauf überhaupt nicht sicher war, hatte die Klägerin vor Zeichnung nicht erhalten. Die Frage, ob über zusätzlich entstehende Kosten hätte aufgeklärt werden müssen, konnte das OLG Köln ausdrücklich offenlassen.
Diese Ansicht lässt sich auch auf andere Beratungen übertragen. Die meisten Anleger haben diese „Angebotsblätter“ ebenfalls erhalten und sind aufgrund fehlender Aufklärung vor Zeichnung davon ausgegangen, dass der Rückkauf auch erfolgen würde.
Beratungsfehler verjähren zum 31.12.2021
Anleger müssen aber aufpassen, dass sie nicht in die Verjährungsfalle laufen. Da die Insolvenzen der P&R-Gesellschaften im Jahre 2018 eingetreten sind, läuft ab 2018 die Verjährung der Ansprüche – auch gegenüber Anlageberatern und Anlagevermittlern. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und endet womöglich am 31.12.2021. Danach wird es sehr schwer, wenn nicht unmöglich werden, Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Gerade vor dem Hintergrund, dass die Frage der Rückzahlung von bereits erhaltenen Beträgen an den Insolvenzverwalter nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärt ist, müssen Anleger aufpassen. Sollte sich z.B. im Jahre 2023 herausstellen, dass Ansprüche des Insolvenzverwalters bestehen, können diese Schäden dann unter Umständen nicht mehr gegenüber dem Anlageberater bzw. dem Anlagevermittler geltend gemacht werden.
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