Arbeitsrecht in München: Neue Regelungen für Betriebsräte

Was bringt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz? Antworten von Anwältin für Arbeitsrecht in München

MÜNCHEN. Neuerungen im Arbeitsrecht: Bundestag und Bundesrat haben im Mai dieses Jahres das Betriebsrätemodernisierungsgesetz auf den Weg gebracht. Es soll die Gründung und Wahl von Betriebsräten in Unternehmen erleichtern. Zudem soll es die Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu digitalen Arbeitsweisen modernisieren. „Vor einer wirklichen Modernisierung ist der Gesetzgeber jedoch zurückgeschreckt“, bewertet Birgit Seidel, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München. Bereits jetzt, kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes, zeichneten sich nach Einschätzung der Anwältin weitergehende Fragestellungen ab, auf die es gilt, Antworten zu finden.

Anwältin für Arbeitsrecht in München: Digitale Wahlen bleiben außen vor

Was genau sieht das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vor? So soll in Betrieben mit fünf bis 100 statt bisher fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein vereinfachtes Wahlverfahren gelten. Außerdem lässt sich auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung ein vereinfachtes Wahlverfahren auch auf Betriebe mit 101 bis 200 Beschäftigten ausweiten. „Damit beschränkt sich der Gesetzgeber ausschließlich auf die Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens, das tatsächlich jedoch durchaus komplex ist. Die Einführung von digitalen Betriebsratswahlen bleibt weiterhin außen vor. Diesen Schritt in eine nachhaltige Digitalisierung ist der Gesetzgeber jedoch nicht gegangen“, bedauert Birgit Seidel.

Präsenzsitzungen haben weiterhin Vorrang, betont Anwältin für Arbeitsrecht in München

Einzig mit Blick auf Betriebsratssitzungen hat der Gesetzgeber der Digitalisierung mehr Raum gegeben. So können Betriebsräte zukünftig Sitzungen über Video- oder Telefonkonferenzen durchführen. Allerdings bleibt es dabei, dass die Präsenzsitzungen grundsätzlich Vorrang haben sollten. Bisher war eine entsprechende Regelung nur befristet vorgesehen, zum Beispiel im Rahmen von Pandemielagen oder bei anderen außergewöhnlichen Ereignissen. Betriebsvereinbarungen, Sozialplan oder Interessenausgleich lassen sich nach der Neufassung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur abschließen. Das gilt auch für den Eignungsstellenspruch.

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