Was Käufer bei der Schnäppchenjagd beachten sollten
Zum Black Friday und Cyber Monday überbieten sich viele Onlinehändler wieder mit Rabatten und Sonderangeboten. Käufer können bei Kleidung, Elektronik oder Haushaltswaren echte Schnäppchen ergattern. Doch Vorsicht bei Markenprodukten, die besonders günstig sind. Denn Betrüger nutzen die Shoppingtage, um ihren Kunden Plagiate unterzujubeln. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann im schlimmsten Fall auch teuer werden. Nicole Nebelung, Digitalexpertin von ERGO, informiert, woran Käufer Plagiate und unseriöse Angebote erkennen. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, weiß, welche Rechte Käufer haben.
Fake oder Markenware?
Viele Onlineshops locken mit Rabattaktionen und Sonderangeboten zum Black Friday und Cyber Monday. Doch Käufer sollten sich nicht von hohen Nachlässen und vermeintlichen Schnäppchen blenden lassen. „Im Internet tummeln sich viele Betrüger, weshalb eine gewisse Vorsicht angebracht ist“, so Nicole Nebelung, Digitalexpertin von ERGO. Vor allem auch das Geschäft mit gefälschten Produkten boomt seit Jahren. „Wird ein Markenartikel im Onlineshop zu einem extrem niedrigen Preis angeboten, sollten Käufer stutzig werden“, rät die Digitalexpertin. Neben dem Preis können beispielsweise auch die Bewertung des Onlineshops oder die Erfahrungsberichte anderer Kunden ein Hinweis auf eine Fälschung sein. Wer sich unsicher ist, sollte zudem das Impressum der Website prüfen. „Hier müssen alle Kontaktdaten aufgeführt sein. Ist beispielsweise nur eine E-Mail-Adresse angegeben oder findet sich keine Information über den Firmensitz, sollten Käufer lieber die Finger von dem Angebot lassen“, so Nebelung
Plagiat bestellt – was nun?
Wer trotz aller Vorsicht auf einen Betrüger hereingefallen ist und ein gefälschtes Produkt erhalten hat, kann dagegen vorgehen. Besagt das Angebot im Onlineshop, dass es sich um Markenware handelt, haben Käufer einen Anspruch auf das originale Markenprodukt, denn rechtlich liegt hier ansonsten ein Mangel vor. „Dazu sollten sie dem Verkäufer eine angemessene Frist für die Nacherfüllung, also das Zusenden der Originalware, setzen“, rät Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. In der Regel sind das 14 Tage. Die Wahrscheinlichkeit, das Markenprodukt zu erhalten, ist allerdings sehr gering. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer muss den Kaufpreis dann erstatten. Unter Umständen haben Betroffene sogar Anspruch auf Schadenersatz. „Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer aus der EU, können Onlineshopper alternativ innerhalb von 14 Tagen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die bestellte Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken“, so die ERGO Juristin. Auch dann muss der Verkäufer den Kaufpreis erstatten.
Voraussetzungen für einen Mangel
Doch nicht in jedem Fall handelt es sich bei der Bestellung eines Plagiats um einen Mangel: Die Rechte aufgrund eines Mangels stehen Käufern nur zu, wenn sie das Plagiat „gutgläubig“ erworben haben – also der Meinung waren, sie würden das Original kaufen. Ist zum Beispiel der Preisunterschied so deutlich, dass jedem auffallen muss, dass es sich nicht um ein Original handeln kann, verfallen die Ansprüche. Hier können Onlineshopper ihre Rechte nur geltend machen, wenn sie beweisen können, dass sie arglistig getäuscht wurden – zum Beispiel wenn der Verkäufer ihnen auf Nachfrage zusichert, dass die Ware echt ist.
Geld zurück erhalten
Haben Betroffene per Überweisung oder Kreditkarte bezahlt und bekommen zum Beispiel nach einem Widerruf den Kaufpreis nicht erstattet, hilft meist nur noch der Gang vor Gericht. „Wer Schwierigkeiten hat, die eigenen Ansprüche durchzusetzen, sollte dem Verkäufer mit rechtlichen Schritten drohen“, rät Rassat. Beim Kauf mit SEPA-Lastschrifteinzug gibt es eine weitere Möglichkeit: Hier haben Onlineshopper acht Wochen Zeit, die Abbuchung rückgängig zu machen. Online-Bezahlsysteme wie PayPal verfügen meist über einen Käuferschutz: Weicht der gekaufte Artikel von der Beschreibung ab, bekommen Käufer ihr Geld zurück. Dazu das Plagiat direkt beim Bezahldienstleister melden. Bei Paypal funktioniert das beispielsweise nach dem Einloggen über den Menüpunkt „Konfliktlösungen“.
Vorsicht bei Bestellungen aus dem Ausland
Besondere Vorsicht ist bei extrem günstigen Markenartikeln in ausländischen Onlineshops geboten. Es kommt häufig vor, dass Bestellungen aus dem Ausland bereits vom Zoll abgefangen werden und Schnäppchenjäger vergeblich auf ihr Päckchen warten. „Hat der Zoll den Verdacht, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, darf er das Paket kontrollieren und das Plagiat beschlagnahmen“, erläutert die ERGO Juristin. Bestätigt sich der Verdacht, wird die Ware vernichtet. Private Käufer müssen meist nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Aber: Bestellen sie mehrere Exemplare eines Plagiats, kann der Zoll daraus auf die Absicht des Weiterverkaufs schließen – und dann droht ein Strafverfahren. Bei hochpreisiger Ware können schon wenige Exemplare ausreichen. Möglich sind auch Schadenersatzforderungen des Originalherstellers.
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