Was regelt das Arbeitsrecht in punkto Vergütung? Anwältin aus München klärt auf
MÜNCHEN. Ohne Arbeit keine Entlohnung, so einfach diese Formulierung klingt, so wenig pauschal ist sie gültig. Denn tatsächlich gibt es im Arbeitsrecht zahlreiche Ausnahmen davon, die vor allem den Arbeitnehmern zugutekommen. Auch wenn es sich bei einem Arbeitsvertrag um ein Tauschverhältnis handelt, bei dem Arbeit gegen Vergütung ausgetauscht wird, gelten Ausnahmen, in denen der Arbeitnehmer seine Entlohnung weiterhin erhält, auch wenn er nicht arbeitet. Zu den wichtigsten Abweichungen vom Grundsatz „Ohne Arbeit keine Entlohnung“ zählt der gesetzlich verankerte Erholungsurlaub und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem gehört der gesetzliche Mutterschutz nach der Entbindung zu den Fällen, in denen Arbeitnehmerinnen weiterhin Anspruch auf Entlohnung haben, auch wenn sie ihrer Arbeit nicht nachgehen bzw. nicht nachgehen können, stellt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Birgit Seidel aus München dar.
Anwältin aus München: Arbeitsrecht sieht Ausnahmefälle vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch in weiteren Fällen. So kann ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen verhindert sein. Dabei handelt es sich bspw. um Ausfallzeiten aufgrund dringlicher Behördengänge, Heirat oder Eingehen einer Lebensgemeinschaft, eine Beerdigung oder eine Zeugenaussage vor Gericht. Bei Abwesenheit aufgrund persönlicher Gründe sollte stets die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Entsprechende Regelungen finden sich meist im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. „Ein Ausreizen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus persönlichen Gründen sollte keinesfalls die Strategie sein“, betont Birgit Seidel. Wurde ein Arbeitsverhältnis bereits gekündigt, ist dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit für die Stellensuche einzuräumen. Auch für diesen Zeitraum sieht das Arbeitsrecht einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor.
Bei unwirksamer Kündigung kann Entgeltanspruch fortbestehen, schildert Anwältin aus München
Wichtig im Zusammenhang mit arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung um eine Kündigung: Fechtet ein Arbeitnehmer eine von Seiten des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung vor dem Arbeitsgericht an und entscheidet das Arbeitsgericht auf Unwirksamkeit der Kündigung, bleibt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers weiterhin bestehen. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss den ausstehenden Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Kündigung und der Entscheidung des Arbeitsgerichts nachzahlen. Denn wenn eine Kündigung unwirksam ist, besteht weiterhin Anspruch auf Vergütung. „Für Arbeitgeber ist folglich mit einer Kündigungsschutzklage ein gewisses Risiko verbunden, das Arbeitnehmern Verhandlungsspielraum eröffnet“, beschreibt Birgit Seidel. Sie analysiert für ihre Mandanten die Chancen einer Kündigungsschutzklage im Falle einer Kündigung.
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