Neues Sanierungsrecht StaRUG – Drohende Insolvenz abwenden

Neues Sanierungsrecht StaRUG – Drohende Insolvenz abwenden

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) erleichtert notleidenden Unternehmen eine Sanierung ohne Insolvenz. Das Gesetz ist Anfang 2021 in Kraft getreten.

Die Folgen der Corona-Pandemie, unterbrochene Lieferketten und steigende Energiepreise setzen vielen Unternehmen zu und wirken sich teilweise existenzbedrohend aus. Mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) hat der Gesetzgeber Unternehmen, die von der Zahlungsunfähigkeit bedroht sind, eine Möglichkeit eröffnet, sich einfacher zu restrukturieren und zu sanieren, ohne Insolvenz anmelden zu müssen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Mit dem StaRUG wurde eine europäische Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und für Unternehmen ein Restrukturierungsrahmen zur Abwendung einer drohenden Insolvenz geschaffen. Wesentliches Element ist dabei der Restrukturierungsplan. In dem Plan soll dargelegt werden, wie die Unternehmenskrise wahrscheinlich gelingen kann. Er legt auch fest, in welche Rechte der Gläubiger eingegriffen wird, um eine Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen.

Ein Vorteil ist, dass der Plan ggf. auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Gruppen die Sanierung des Unternehmens blockieren können. Zudem müssen nicht alle Gläubiger in den Plan einbezogen werden, sondern nur diejenigen, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sind.

Das Unternehmen kann entscheiden, ob die Abstimmung über den Plan außergerichtlich stattfindet oder ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird. Durch ein gerichtliches Abstimmungsverfahren werden mögliche rechtliche Unsicherheiten vermieden.

Bisher konnte eine solche Restrukturierung nur außergerichtlich durchgeführt werden, so dass die Einigkeit aller Beteiligten zu dem Konzept erforderlich war. Diese Einigkeit konnte naturgemäß nicht immer hergestellt werden. Mit einer Insolvenz in Eigenverwaltung oder einem Schutzschirmverfahren konnten Maßnahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden. Ein solches Verfahren war jedoch mit deutlich größerem Aufwand und höheren Kosten verbunden als ein Verfahren nach dem StaRUG.

Ein weiterer Vorteil des StaRUG-Verfahrens ist seine Diskretion. Eine Information der Öffentlichkeit, die in der Regel mit einem Reputationsverlust für das Unternehmen verbunden ist, ist nicht erforderlich.

Voraussetzung für ein StaRUG-Verfahren ist, dass Zahlungsunfähigkeit droht. Sie darf aber noch nicht eingetreten sein. Auch eine Überschuldung darf nicht vorliegen.

Im Insolvenzrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten.

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