EuG: Biomarkt kann nicht als Marke eingetragen werden

EuG: Biomarkt kann nicht als Marke eingetragen werden

Die Zeichenfolge Biomarkt kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 13. Juli 2022 entschieden (Az.: T-641/21).

Das Markenrecht sieht vor, dass ein Zeichen u.a. über ausreichende Unterscheidungskraft verfügen muss, damit es als Marke eingetragen werden kann. Das EuG hat nun entschieden, dass die Zeichenfolge Biomarkt nicht über diese Unterscheidungskraft verfügt und deshalb nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das Markenrecht gehört zu den Schwerpunkten der Beratung von MTR Rechtsanwälte

Im zu Grunde liegenden Fall wollte eine deutsche Gesellschaft, die u.a. eine Biomarktkette betreibt, die Zeichenfolge Biomarkt als Wort-Bild-Marke eintragen lassen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) lehnte die Eintragung als Unionsmarke ab, weil es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehle.

Das EuG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Zu den wesentlichen Funktionen einer Marke gehöre, dass der Verbraucher die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung identifizieren kann. Damit eine ausreichende Unterscheidungskraft erreicht wird, müsse die Marke etwas Neuartiges oder Besonderes haben. Dies sei bei der Bezeichnung Biomarkt jedoch nicht der Fall, so das EuG.

Denn weder die einzelnen Wortbestandteile „Bio“ und „Markt“ noch deren Kombination wiesen eine Besonderheit auf, damit sich die Zeichenfolge Biomarkt von dem allgemein vorherrschenden Verständnis eines Biomarkts abhebt, führte das Gericht weiter aus. Vielmehr habe sie einen beschreibenden Charakter. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei die Bezeichnung Biomarkt schon seit Jahren ein Begriff.

Auch dem Argument der Klägerin, dass der Wortbestandteil Biomarkt im Gegensatz zum Ausdruck Biosupermarkt eine Wortneuschöpfung sei, verfing beim EuG nicht. Die Verbindung der Begriffe „Bio“ und „Markt“ sei geläufig und nicht geeignet, den beschreibenden Charakter zu mindern. Zumal diese Begriffe auch einen verständlichen Ausdruck bilden, führte das EuG weiter aus.

Nach dem EuG ist der Begriff Biomarkt rein beschreibend und daher nicht für eine Eintragung als Marke geeignet.

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