Europäischer Gerichtshof verkündet Verwertungsverbot
Der Einsatz von Videoüberwachungssystemen zur Sicherheit und zum Schutz von Personen und Eigentum hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Doch wie sieht es aus, wenn es um den Einsatz von Videoüberwachung in sensiblen Bereichen wie Apotheken geht?
In den Fokus gerückt ist das Thema der offenen Videoüberwachung in Apotheken, da Apothekerinnen und Apotheker regelmäßig mit Sicherheitsbedenken und dem Schutz ihrer Mitarbeiter, Kunden und wertvollen Medikamente konfrontiert sind. In diesem Zusammenhang entscheiden sich einige Apotheken für den Einsatz von Videoüberwachungssystemen.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem wegweisenden Urteil festgelegt, dass die offene Videoüberwachung in Apotheken einem Verwertungsverbot unterliegt. Dies bedeutet, dass in rechtlichen Auseinandersetzungen und strafrechtlichen Verfahren die aufgezeichneten Videodaten nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen.
Das Verwertungsverbot beruht auf dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Privatsphäre. Der EuGH argumentiert, dass Patientinnen und Patienten das Vertrauen haben müssen, dass ihre persönlichen Daten und medizinischen Informationen in Apotheken geschützt sind. Die Videoüberwachung könnte dieses Vertrauen beeinträchtigen und das Grundrecht auf Privatsphäre verletzen.
Es ist wichtig zu betonen, dass das Urteil des EuGH nicht bedeutet, dass Apotheken gänzlich auf Sicherheitsmaßnahmen verzichten müssen. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der Apotheken, alternative Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die den Schutz von Mitarbeitern, Kunden und Medikamenten gewährleisten, ohne dabei die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung zu verletzen.
Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um die Sicherheit in Apotheken zu erhöhen, ohne auf offene Videoüberwachung zurückzugreifen. Dazu gehören beispielsweise der Einsatz von Alarmanlagen, Zugangskontrollsystemen, die gut sichtbare Präsenz des Personals und Schulungen zur Deeskalation von Konfliktsituationen. Diese Maßnahmen können dazu beitragen, die Sicherheit in Apotheken zu verbessern, ohne dabei die Privatsphäre und den Datenschutz zu gefährden.
Wichtig ist zu beachten, dass das Urteil des EuGH ausschließlich für den Einsatz von offener Videoüberwachung in Apotheken gilt. Verdeckte Videoüberwachung, die gezielt zum Schutz vor Diebstahl oder anderen Straftaten eingesetzt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Dabei müssen jedoch die rechtlichen Bestimmungen und Datenschutzrichtlinien strikt eingehalten werden.
Insgesamt sendet das Urteil des EuGH eine klare Botschaft: Der Schutz der Privatsphäre und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung stehen über dem Bedürfnis nach offener Videoüberwachung in sensiblen Bereichen wie Apotheken. Apotheken sind daher aufgefordert, alternative Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Mitarbeitern, Kunden und Medikamenten zu gewährleisten, ohne dabei die Privatsphäre zu beeinträchtigen.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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