ARAG Experten informieren über die Herkunftskennzeichnung von frischem Fleisch
Vor allem die nachhaltigen Grillfreunde wird es freuen, auch wenn die Änderung für diese Grillsaison etwas zu spät kommt: Ab 2024 wissen Fleisch-Liebhaber, woran sie sind, wenn sie an der Frischetheke ihr Grillgut einkaufen. Eine neue Regelung der Verordnung zur Herkunftskennzeichnung bei Lebensmitteln sieht vor, dass ab nächstem Jahr auch bei unverpacktem Fleisch angegeben werden muss, woher es kommt. Die ARAG Experten mit einem Überblick über die neue Verordnung.
Für welches Fleisch gilt die Herkunftskennzeichnung?
87 Prozent der Verbraucher befürworten laut Ernährungsreport des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine verbindliche Tierhaltungskennzeichnung. Nicht nur, wo die Tiere gelebt haben, sondern auch wo sie geschlachtet wurden, gehört daher ab 2024 zu den verbindlich vorgeschriebenen Angaben, wenn Fleisch unverpackt verkauft wird. Bisher galt diese Herkunftskennzeichnung laut ARAG Experten nur bei verpacktem Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel sowie für verpacktes und unverpacktes Rindfleisch.
Was muss draufstehen?
Grundsätzlich muss nach Angaben der ARAG Experten frisches Fleisch mit dem Aufzuchtland und dem Schlachtland des Tieres gekennzeichnet werden. Nur wenn Geburt, Aufzucht und Schlachtung nachweislich in nur einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat liegen, darf auf dem Etikett die Angabe „Ursprung“ vor dem entsprechenden Ländernamen stehen.
Wird überwiegend Fleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben, kann die Angabe laut ARAG Experten durch eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle im Laden erfolgen. Allerdings muss auf die Möglichkeit abweichender Herkünfte hingewiesen werden. Fleisch, dessen Herkunft nicht mit der überwiegenden Herkunft übereinstimmt, muss gesondert gekennzeichnet werden.
Was gilt bei frischem Rindfleisch?
Bei Rindfleisch gilt die verpflichtende Kennzeichnung der Herkunft auch für frisches, unverpacktes Fleisch bereits seit 2015. Hier muss das Land der Geburt, Mästung, Schlachtung und Zerlegung angeben werden. Erfolgt alles in einem Land, ist die vereinfachte Angabe „Herkunft“ vor dem Land erlaubt. Die Zerlegung muss laut ARAG Experten allerdings gesondert ausgewiesen werden.
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