ARAG – Schon gewusst?

ARAG Experten räumen mit verbreiteten Mythen im Straßenverkehr auf

Dürfen Männer auf Frauenparkplätzen parken?
Ohne hierbei näher auf die Frage nach der grundsätzlichen Gender-Korrektheit einzugehen, verneinen die ARAG Experten die weit verbreitete Ansicht, es wäre dem männlichen Geschlecht verboten, auf Frauenparkplätzen zu parken. Die Straßenverkehrsordnung kennt nämlich gar keine geschlechterspezifische Unterscheidung bei Parkplätzen. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es sehr wohl in privat betriebenen Parkhäusern oder Tiefgaragen der Fall sein kann, dass es spezielle Frauenparkplätze – meist strategisch günstig in der Nähe der Aus- und Eingänge gelegen – gibt. Hier gilt das individuelle Hausrecht des Betreibers, der ignorante Autofahrer abschleppen lassen darf.

Müssen schwangere Frauen sich anschnallen?
Grundsätzlich gilt für jeden die gesetzliche Anschnallpflicht. Und da das Verletzungsrisiko bei einem ungebremsten Aufprall nicht nur für die Fahrerin, sondern auch für ihr ungeborenes Kind – beispielsweise bei einem Aufprall des Bauches auf das Lenkrad – enorm hoch ist, müssen sich auch schwangere Autofahrerinnen anschnallen. Die einzige Ausnahme nach Auskunft der ARAG Experten: wenn ein Attest des behandelnden Arztes einen Grund nennt, der gegen das Anschnallen von Mutter und Kind spricht.

Darf man mit kleinen Autos quer parken?
Smart Fortwo, Toyota iQ oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, wie etwa der Ellenator – es gibt viele kleine City-Flitzer, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen selbst quer in Parkplatzlücken passen. Praktisch schon, aber auch erlaubt? Ein klares „Jein“ der ARAG Experten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt einerseits, dass Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand parken müssen (Paragraf 12 Absatz 4). Was in der gängigen Rechtsprechung meist hinzukommt – aber gerne ignoriert wird: Es muss in Fahrtrichtung parallel zur Straße geparkt werden. Gibt es allerdings eine entsprechende Markierung, könnte auch Querparken erlaubt sein. Gleichzeitig gilt zudem das Gebot des platzsparenden Parkens (Paragraf 12 Absatz 6 StVO). Fazit: Ein Parkplatz, zwei Verordnungen, eine Ausnahme. Letztlich kommt es daher wohl immer auf den Einzelfall und darauf an, ob das Querparken aufgrund der örtlichen Straßenverhältnisse möglich ist.

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