ARAG Experten mit tierischen Urteilen
Wenn zwei sich streiten…
… sollte man sie streiten lassen. Zumindest, wenn es sich um Hund und Katze handelt, die wenig Sympathie füreinander haben. Doch als der Nachbarhund sich Zugang zu ihrem Grundstück verschaffte und auf ihre Katze losging, handelte die Besitzerin der Samtpfote instinktiv und wollte ihrem Stubentiger mit einem Besen zu Hilfe eilen, mit dem sie gerade Schnee fegte. Beim Eingreifversuch stolperte sie allerdings und fiel der Länge nach hin. Dabei verletzte sie sich an Handgelenk und Knie. Daraufhin forderte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Hundehalter. In zweiter Instanz hatte ihre Klage nach Angaben der ARAG Experten Erfolg: Die Richter waren der Ansicht, dass ein Tierhalter nicht nur für Verletzungen haftet, die sein Tier unmittelbar verursacht. Vielmehr seien auch Fälle umfasst, in denen andere Personen beim Versuch zu helfen verletzt werden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 4 U 249/21).
Vom Pferdehintern geschubst
Wäre sie mal besser auf dem Pferd geritten, statt an dem Pferd vorbeizuradeln. Es hätte der Radfahrerin viele Schmerzen erspart. Denn bei dem Versuch, mit dem Drahtesel an zwei Pferden vorbeizufahren, machte eines der Tiere einen Schritt zur Seite und schubste die Radlerin mit dem Hinterteil von ihrem Gefährt. Dabei zog sie sich diverse durchaus schwere Verletzungen zu, unter anderem einen Trümmerbruch einer Schulter. Daraufhin forderte sie Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Reiterin und Halterin des Pferdes. Die behauptete zwar zunächst, die Radlerin sei durch ihr eigenes Bremsmanöver gestürzt, doch zahlen musste sie nach Information der ARAG Experten am Ende trotzdem. Denn egal, ob direkt oder indirekter Körperkontakt zwischen Pferd und Radfahrerin – es genügt, wenn der Sturz auch nur durch die Gefahr des Tieres geschieht (Landgericht Koblenz, Az.: 9 O 140/21).
Hund als Leihgabe muss zum Besitzer zurück
Sie war hochschwanger und trennte sich gerade vom Kindsvater. Da war der kleine Chihuahua „Keks“ einfach zu viel für die werdende Mutter. Kurzerhand fragte sie eine Bekannte, ob diese den elfjährigen Rüden zeitweise bei sich aufnehmen würde, bis sich der Trubel um Trennung und Geburt etwas gelegt hat. Als sie ihren Hund ein knappes Jahr später wieder zurückhaben wollte, weigerte sich die vorübergehende Hundemutter allerdings und behauptete, „Keks“ sei ihr für immer überlassen worden und sie habe ihn zudem sehr liebgewonnen. Für die Richter laut ARAG Experten keine triftigen Gründe, den Hund nicht wieder herauszugeben. Denn es fehlten nicht nur eine entsprechende rechtsverbindliche Erklärung oder der Beweis für eine Schenkung. Auch eine vermeintlich mangelnde Tierliebe war der Chihuahua-Besitzerin nicht anzulasten, da sie mit dem Überlassen des Tieres an ihre tierliebe Bekannte sichergestellt hatte, dass es dem kleinen „Keks“ gut gehe. Zudem habe sich die Halterin auch deutlich um das Tierwohl bemüht, indem sie ihren „Keks“ zurückgefordert hatte, sobald sie sich dazu wieder in der Lage sah (Amtsgericht München, Az.: 275 C 1437/23).
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