Neue Befugnisse: Zoll durchsucht nach eigenem Ermessen

Der Zoll kann ab sofort ohne richterlichen Beschluss Geschäftsräume betreten und Unterlagen prüfen. Mehr als 100.000 Prüfungen jährlich sind geplant.

Am 6. Juni 2019 hat der Bundestag das neue „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ erlassen. Es resultiert aus den Bestrebungen des Bundes, zukünftig verstärkt gegen illegale Beschäftigung, Menschenhandel und Kindergeldmissbrauch vorzugehen. Die neuen weitreichenden Befugnisse für den Zoll und 20 andere Stellen dürften auch gewissenhafte Unternehmer & Selbstständige unter Druck setzen. Kritiker sprechen von einem Generalverdacht und einer unverhältnismäßigen Einschränkung von Freiheits- und Grundrechten.

Wie sehen die neuen Befugnisse konkret aus?

Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (SchwarzArbG) sieht eine Reihe neuer Befugnisse für die Behörden der Zollverwaltung vor. Von besonderer Bedeutung sind die Folgenden:

– Zentrale Ermittlungsbefugnis bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit: Wie bisher bei nur bei Schmuggel und ähnlichen Delikten, hat nun der Zoll eine zentrale Ermittlungsbefugnisse bei Verdacht auf Selbstständigkeit

– Eigenständige Ermittlungen möglich: Bei Verdacht auf Sozialbetrug (§266a StGB) kann der Zoll auch eigenständige Ermittlungen durchführen, ohne durch die Staatsanwaltschaft geleitet zu werden. Voraussetzung ist, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlung abgegeben hat

– Anlassloses Betreten von Geschäftsräumen und Prüfung von Unterlagen ohne richterlichen Beschluss: Unternehmer und Selbstständige können ab sofort jederzeit vom Zoll in den Geschäftsräumen kontrolliert werden (§3 SchwarzArbG).

– Prüfung aller dort tätigen Personen: Bei Bürogemeinschaften & Coworking-Spaces können alle anwesenden Personen überprüft werden. Der Verdacht der zu überprüfenden Person kann nach Ermessen der Zollbeamten auf andere Anwesende übertragen werden. Auch wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

– Auftraggeber haften für Sub-Unternehmer: Sollte ein Sub-Unternehmer etwa seiner Vorschrift zur Gewerbeanmeldung nicht nachgekommen sein, so handelt der Auftraggeber bei Auftragsvergabe ordnungswidrig (§8 Abs. 2 SchwarzArbG).

Folgen für Unternehmer & Selbstständige

Für Selbstständige und Unternehmer resultiert das neue Gesetz in erster Linie in einem höheren Haftungsrisiko. Nicht nur die eigene Compliance von gewerbe-, arbeits- oder sozialrechtlichen Vorschriften ist zu beachten. Es sollte geprüft werden, ob die Beziehungen zu Auftragnehmern, freien Mitarbeitern, Freelancern und Sub-Unternehmern vollständig rechtskonform sind und ob diese rechtskonform handeln.

Damit müssen Unternehmer & Selbstständige erstmals die rechtliche Zulässigkeit der Tätigkeit von Geschäftspartnern hinterfragen.

Anwaltliche Prüfung bringt Rechtssicherheit

Die neuen Befugnisse sowie die 100.000 angekündigten Kontrollen pro Jahr, sollte Selbstständige & Unternehmer dazu bewegen, die eigenen arbeitsrechtlich-relevanten Unternehmensverbindungen zu prüfen.Die für Selbstständige ohnehin schon unsichere Rechtslage verschärft sich durch das Gesetz. Die einzige Rechtssicherheit bietet die anwaltliche Prüfung aller Arbeitsverträge zu festen, freien und Teilzeit-Mitarbeitern.

JusDirekt unterstützt Selbstständige & Unternehmer im Großraum München & Bayern

JusDirekt Rechtsanwaltskanzlei hat Anfang September 2019 ein neues Büro in der Münchener Innenstadt eröffnen. Die Kanzlei von Herrn Dr. Hauke Scheffler unterstützt Selbstständige und Unternehmer in allen arbeitsrechtlichen Anliegen. Die Kanzlei zeichnet sich durch eine hohe Fachkompetenz und unternehmerische Erfahrung aus. Eine Prüfung der arbeitsrechtlichen Compliance unter Berücksichtigung der oben genannten Entwicklungen erfolgt nach Kontaktaufnahme:

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