Steuervergünstigungen für die Eltern Auszubildender

Kinder kosten Eltern viel Geld. Darunter fallen auch die Kosten für die Ausbildung vom Kindergarten über die Schule bis zu einer Berufsausbildung oder vielleicht einem Studium. Laut Statistischem Bundesamt fallen für ein Kind von der Geburt bis zur Volljährigkeit ganze 126.000 Euro an Ausgaben an. Und mit achtzehn Jahren ist oft noch nicht Schluss. Gerade während der ersten Berufsausbildung müssen neben Fachbüchern, Arbeitsmitteln und eventuell einem fahrbaren Untersatz häufig die Kosten für einen eigenen Haushalt gestemmt werden, wenn die Ausbildung nicht am Wohnort der Eltern stattfinden kann. Der Fiskus ist bezüglich einer Unterstützung recht zurückhaltend, greift nur hier und dort ein wenig unter die Arme.

Kindergeld

Grundsätzlich haben Eltern bis zum 25. Lebensjahr einen Anspruch auf Kindergeld, sofern sich die Kinder in Ausbildung befinden. Das Kindergeld beträgt aktuell 204 Euro im Monat für das erste und zweite Kind. Eigene Einkünfte des Kindes spielen in Bezug auf die Höhe des Kindergeldes bei der ersten Berufsausbildung keine Rolle und werden nicht angerechnet. Alternativ zum Kindergeld wird den Eltern der Kinderfreibetrag in Höhe von 4.980 Euro und ein weiterer Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 2.640 Euro gewährt, sofern die Steuerentlastung durch die Freibeträge höher ist als das ausbezahlte Kindergeld.

Ausbildungsfreibetrag

Sind die Eltern eines Kindes zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt und das Kind wohnt während seiner Ausbildung nicht mehr zu Hause, sondern hat einen eigenen Haushalt, steht den Eltern der Ausbildungsfreibetrag zu. Er beträgt maximal 924 Euro im Jahr und wird nach Monaten anteilig gewährt. Als eigener Haushalt des Kindes gilt auch die Einliegerwohnung im Elternhaus, eine Wohngemeinschaft oder eine auswärtige Unterbringung in einem Wohnheim, im Internat oder bei Verwandten.

Kranken und Pflegeversicherung

Mit Beginn der Berufsausbildung muss sich das Kind oftmals selbst versichern. Übernehmen die Eltern die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes und erstatten diese nachweislich ihrem Kind zurück, so können die Eltern die Versicherungsbeiträge in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, solange der Anspruch auf Kindergeld besteht.

Unterhaltszahlungen

Ist das Kind älter als 25 Jahre, der Anspruch auf Kindergeld somit erloschen, und befindet es sich immer noch in der ersten Berufsausbildung, dann können Eltern Unterhaltszahlungen an ihr Kind bis zu einer Höhe von 9.000 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Jedoch werden hierbei die Einkünfte und Bezüge des Kindes berücksichtigt. Überschreiten diese 624 Euro im Jahr, werden die Mehreinkünfte vom absetzbaren Unterhalt abgezogen.

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Bildquelle: Aaron Amat

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