Markenanmeldung ohne Nutzungswillen – Rechtsmissbrauch bei Unterlassungs- und Schadensersatzklagen

Markenanmeldung ohne Nutzungswillen – Rechtsmissbrauch bei Unterlassungs- und Schadensersatzklagen

Wer eine Marke anmeldet, sollte auch die Absicht haben, sie zu nutzen. Wer die Marke nur in der Absicht hält, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, handelt laut BGH-Urteil rechtsmissbräuchlich.

Nur der Inhaber einer Marke genießt auch den Markenschutz, d.h. nur er darf die Marke nutzen. Hat der Inhaber aber gar nicht die Absicht die Marke zu nutzen, verliert er den Markenschutz, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

Wer Marken ohne ernsthaften Nutzungswillen mit der Absicht hortet, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte bei Markenrechtsverletzungen geltend zu machen, handelt sogar rechtsmissbräuchlich und entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben. Das hat der BGH mit Urteil vom 23.10.2019 entschieden (Az. I ZR 46/19).

Im dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin eine Unions-Marke mit dem Namen eines bekannten Künstlers u.a. für Beleuchtungsgeräte eintragen lassen. Sie ist auch die Inhaberin elf weiterer Unions-Wort- und Bildmarken, die jeweils die Namen berühmter Künstler tragen.

Sie mahnte die Beklagte ab, weil sie eine Lampe mit dem Namen des Künstlers anbot, wenn auch in anderer Schreibweise als die eingetragene Marke. Die Beklagte reagierte auf die Abmahnung, zog alle Angebote für die Lampe zurück und gab darüber hinaus eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Einige Wochen später stellte die Klägerin fest, dass unter zwei Artikelnummern zwei bereits beendete Angebote für die Lampe auf einer Handelsplattform im Internet eingesehen werden konnten. Diese Angebote waren nur auffindbar, wenn konkret nach der jeweiligen Artikelnummer gesucht wurde. Die Klägerin forderte daraufhin eine Vertragsstrafe für die Beklagte, die die beiden Angebote hatte löschen lassen.

Die Klage scheiterte auch in letzter Instanz vor dem BGH. Die Klägerin könne sich nicht auf vertragliche Rechte aus den Unterlassungserklärungen berufen. Denn sie habe die Klagemarke ohne ernsthaften Benutzungswillen nur zu dem Zweck angemeldet, Nutzer dieses Zeichens mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen, so der BGH. Die Klägerin habe ihre formale Rechtsstellung als Markeninhaberin missbräuchlich ausgenutzt und den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprochen.

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