Abmahnung von Dr. Martens wegen 1460-Stiefel

Der bekannte Schuhhersteller Dr. Martens (AirWair) feiert dieses Jahr ein Jubiläum: Der wohl ikonische 1460-Stiefel wurde am 1. April 1960 erstmals hergestellt und ist aktuell wieder voll im Trend. Dies haben einige Schuhhersteller genutzt, um sich an der Gestaltung dieses Stiefeln anzulehnen.

Dr. Martens feiert Jubiläum
Es ist nachvollziehbar, dass der Hersteller Dr. Martens dies alles andere als gut findet. Daher werden vermehrt Hersteller und Verkäufer abgemahnt, die an den 1460-Stiefel angelehnte Schuhe verkaufen.

Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz
Die Ansprüche werden auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz sowie auf Urheberrecht gestützt. Das Besondere an diesen Ansprüchen: es handelt sich um ein sog. Ungeprüftes Schutzrecht. Im Gegensatz zu Designs/Geschmacksmuster werden diese nicht durch das Patentamt geprüft und dort eingetragen.

Die Schutzfähigkeit erlangen diese Produkte bereits mit Herstellung, bzw. mit Bekanntwerden der Gestaltung. Nach § 4 Nr. 3 lit. a und b des UWG handelt unlauter, wer

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

Landgericht Köln ist rechteinhaberfreundliches Gericht
Insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zählt das Landgericht Köln wohl als besonders kompetent. Rechteinhaber bemühen das Gericht in der Domstadt gerne, zumal dort sehr rechteinhaberfreundlich entschieden wird.

Man sollte die Abmahnung also keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen.

Hohes Prozesskostenrisiko
Das Prozesskostenrisiko beläuft sich oftmals auf mehrere tausend Euro – alleine für die erste Instanz. Es sollte also gut überlegt sein, ob man es wirklich auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt oder ob man einem solchen durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung besser außergerichtlich aus dem Weg geht.

Man sollte beim Erhalt einer Abmahnung auch nicht die der Abmahnung oftmals beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell und schon gar nicht ungeprüft unterzeichnen.

Modifizierte Unterlassungserklärung
In vielen Fällen empfiehlt sich die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Eine solche modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. So kann also bares Geld gespart werden.

Wichtig ist auch die richtige Auskunftserteilung. Nicht vollständig oder fehlerhafte Auskunftserteilung kann ebenfalls zu einem Gerichtsverfahren führen. Viele fürchten eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung, da sich anhand der Auskunft auch die Höhe des Schadenersatzes bemessen lassen kann.

Es empfiehlt sich unter Umständen, einen fairen Vergleich mit dem Rechteinhaber zu vereinbaren, der eine Regelung umfasst, dass der Schadenersatz nicht anhand der erteilten Auskunft berechnet wird.

Wichtig zu wissen: Obwohl man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann man die Zahlung von Schadenersatz und Erstattung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten verweigern.

Gerichtliche Klärung?
Sollten Sie nicht dazu bereit sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, da Sie z.B. sehr hohe Umsätze mit Ihrer Version des Schuhs verdienen, kann es sich allerdings auch anbieten, keine Unterlassungserklärung abzugeben, um die Sache einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

Hier müsste dann recherchiert werden, ob es dem Modell 1460 von Dr. Martens eventuell an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart fehlt. Von wettbewerblicher Eigenart ist auszugehen, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheit hinzuweisen.

Dabei bezieht sich die wettbewerbliche Eigenart auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abnehmer zukommen. Es genügt, dass der angesprochene Verkehr auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen.

Da sich schon seit vielen Jahren mehrere „Nachahmer“ gefunden haben, die den 1460-Stiefel kopiert haben, können durchaus Zweifel an der wettbewerblichen Eigenart bestehen.

Obladen Gaessler Rechtsanwälte helfen schnell, kompetent und zuverlässig

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Abgemahnten. Wenn Sie eine Abmahnung von Dr. Martens erhalten haben, kontaktieren Sie uns!

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