– Das Wichtigste zuerst: GESUND BLEIBEN!
– Hinweise und Hilfestellungen für von dem Corona-Virus betroffene Unternehmen
– 8 wichtige Fragen und Antworten
– Website mit aktuellen Informationen bereit gestellt
Düsseldorf/Frankfurt/Berlin, 21.3.2020
Das Wichtigste vorab: GESUND BLEIBEN!
Daneben gilt es aber, Unternehmen am Leben zu erhalten, die derzeit immense Umsatzeinbrüche durch die Corona-Krise erleiden. Was aktuell passiert, kann man in seiner Tragweite tatsächlich noch gar nicht abschätzen.
Nur ein Beispiel:
Eine Ladenkette, die von den behördlichen Schließungen betroffen ist, nimmt daraufhin eingehende Ware nicht mehr von ihren Lieferanten ab, kann aufgrund der Umsatzeinbrüche offene Rechnungen nicht bezahlen und muss im Zweifel um Stundungen bei den Lieferanten bitten. Ende des Monats werden Löhne und Gehälter aber regulär fällig. Gibt es hier eine kurzfristige finanzielle Hilfe vom Staat, die dann auch pünktlich zur Fälligkeit der Löhne und Gehälter ausgezahlt wird? Die Ware, die nicht mehr ausgeliefert werden kann, staut sich zudem bei den Lieferanten. Von dieser Problematik ist also der Logistiksektor direkt betroffen. Darüber hinaus werden die Vermieter der einzelnen Ladengeschäfte mit Zahlungsausfällen zu kämpfen haben.
Bereits an diesem kleinen Beispiel, das sich unproblematisch weiterführen ließe, sieht man, welch große wirtschaftliche Kettenreaktionen damit verbunden sind. Es ist daher gut und richtig, dass der Staat Hilfe angekündigt hat und diese kurzfristig zur Verfügung stellen will. Auch die Pflicht zur Insolvenzantragstellung soll ausgesetzt werden. Dies ist im Grundsatz ebenfalls zu begrüßen.
Was heißt das aber nun konkret für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen?
Derzeit erhalten wir zahlreiche Anfragen von Unternehmern, die nicht wissen, wie sie am besten auf die Krise reagieren können und sollen.
Wir haben uns daher dazu entschlossen, die wichtigsten, immer wiederkehrenden Fragen aufzuführen und zu beantworten:
1. Laut behördlicher Anordnung muss ich meinen Betrieb schließen. Erhalte ich hierfür eine Entschädigung ?
Auch wenn dies eigentlich ganz klar bejaht werden müsste, ist die derzeitige gesetzliche Regelung leider alles andere als eindeutig. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Entschädigungsanspruch nur für Einzelpersonen vorgesehen, nicht aber für Unternehmen. Auch der Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG dürfte nicht greifen. So berufen sich die behördlichen Schließungsanordnungen auf § 28 I IfSG und damit auf Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Für solche Maßnahmen gilt die Entschädigungsregelung des § 65 IfSG aber gerade nicht.
Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass sich hierzu in den nächsten Tagen die Rechtslage ändern wird. Wir werden dies genau beobachten und informieren auf der Website https://www.corona-unternehmenskrise.de/ über die aktuelle Lage.
2. Kann ich Kurzarbeitergeld beantragen? Was muss ich dabei beachten?
Die Bundesregierung hat deutlich gemacht, dass angesichts der Corona-Krise Kurzarbeitergeld unbürokratisch beantragt werden kann. Voraussetzung hierfür ist aber, dass im Unternehmen ein Arbeitsausfall sowie ein Entgeltausfall von mindestens 10% vorliegen und mindestens 10% der im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Der Arbeitsausfall kann auch vollständig sein. Auf die Betriebsgröße kommt es nicht an.
Das Kurzarbeitergeld beträgt für die ausgefallene Arbeitszeit 60% bzw. 67% (bei unterhaltspflichtigen Kindern) des pauschalen Nettoentgeltes.
Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, sondern muss diese entweder vorher mit dem Betriebsrat oder bei Fehlen eines Betriebsrates mit dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell vereinbaren. Geringfügig Beschäftigte, also solche Arbeitnehmer, die nicht mehr als 450,00 EUR brutto im Monat verdienen, haben übrigens keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber muss also die in Anspruch genommene Tätigkeit an dieser Stelle selbst bezahlen.
Weiterhin müssen alle Urlaubstage aus dem Jahr 2019 vor Eintritt in die Kurzarbeit aufgebraucht werden.
Arbeitszeitguthaben, die dem Arbeitnehmer zur freien Verfügbarkeit stehen, müssen nicht zunächst abgebaut werden. Die Agentur für Arbeit kann auf den Abbau von Arbeitszeitkonten nur dann verweisen, wenn diese auch tatsächlich für die betriebliche Flexibilisierung der Arbeitszeit und nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für individuelle Zeitpräferenzen, zur Verfügung stehen. Arbeitszeitguthaben, die für betriebliche Flexibilisierung verwendet werden, müssen aktuell nicht zunächst ins Minus gebracht werden. Das Gesetz sieht weitere Ausnahmen vor, § 96 Abs. 4 SGB III.
Aufgrund der aktuellen Geschehnisse werden zudem die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zu zahlen sind, von der Arbeitsagentur erstattet. Darüber hinaus sollen nun auch Leiharbeitskräfte Kurzarbeitergeld erhalten.
3. Hilft mir das Kurzarbeitergeld, wenn ich mit meinem Unternehmen durch die Corona-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten gelange?
Das Unternehmen kann mit seinen Arbeitnehmern einen Abschlag vereinbaren, der vor Erstattung des Kurzarbeitergeldes an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Hintergrund ist, dass die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erst zu einem späteren Zeitpunkt als die bisherige Gehaltszahlung erfolgt.
Damit der Arbeitnehmer aber seine grundlegenden Unterhaltskosten wie Miete etc. bezahlen kann, erhält er vorab von seinem Arbeitgeber den besagten Abschlag. Dieser Betrag muss dann aber auch im Unternehmen vorhanden sein. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise kann es allein schon daran fehlen. Am Ende erhält das Unternehmen aber das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge. Lohnsteuerpflichtig ist das Kurzarbeitergeld nicht (Nettolohnersatzleistung).
Im Ergebnis wird das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit gezahlt und das Unternehmen wird liquiditätsmäßig entlastet. Allerdings muss das Unternehmen zumindest in der Lage sein, einen Teil des Kurzarbeitergeldes im Rahmen eines Abschlages zu finanzieren (siehe dazu weiterführend die Beantwortung der Frage 8). Aufgrund der Vielzahl der Anträge auf Kurzarbeitergeld, die derzeit bei den Arbeitsagenturen eingehen, ist damit zu rechnen, dass es mehrere Wochen dauert, bis es zur Erstattung kommt.
4. Die Umsätze brechen seit Ausbruch der Corona-Krise komplett ein. Ich kann jetzt schon absehen, dass mein Unternehmen Ende des Monats März zahlungsunfähig sein wird. Was kann ich machen, um mein Unternehmen zu retten?
Neben dem Antrag auf Kurzarbeitergeld, sollte jetzt ein sehr stringentes Cash Management betrieben werden. Wir raten Unternehmen, je nach Situation sämtliche Abbuchungsaufträge und Lastschriftermächtigungen komplett zu widerrufen, um jede einzelne Auszahlung kontrollieren und selbst in der Hand haben zu können. Um die Übersicht zu behalten, sollten Bestellungen und Auszahlungen maximal von einem Mitarbeiter ausgeführt werden oder von der Geschäftsleitung selbst ausgeführt werden. Verstöße sollten sanktioniert werden. Auch eine Stundungsvereinbarung mit einzelnen Gläubigern sollte in Betracht gezogen werden.
Insbesondere gegenüber der Finanzverwaltung sollten angesichts der schwierigen Lage Stundungsanträge im Hinblick auf Steuerverbindlichkeiten eingereicht werden. Hierbei beraten wir derzeit schon einige Unternehmen. Die zuständigen Behörden haben bereits deutlich gemacht, dass die Stundungsanträge, die im Ermessen der Behörde stehen, zugunsten der coronageschädigten Unternehmen ausgelegt werden sollen.
Dies bedeutet aber nicht, dass Stundungsanträge ohne entsprechende Unterlagen und Nachweise der Auswirkungen der Corona-Krise positiv beschieden werden. Anträge auf Steuerstundungen sind insbesondere bei der Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer, nicht aber bei sog. Abzugssteuern (bspw. Lohnsteuer) möglich.
Weiterhin können Anpassungen an die Steuervorauszahlungen beantragt werden. Auch hier ist mit unbürokratischen Entscheidungen zu rechnen.
Die Finanzverwaltung verzichtet bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (Säumniszuschläge), solange aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus fällige Steuerzahlungen nicht beglichen werden können.
5. Welche zusätzlichen Möglichkeiten habe ich, die Finanzierung meines Geschäftsbetriebes auch für die Zukunft zu sichern ?
Die Politik hat weitreichende Maßnahmen angekündigt und teilweise schon umgesetzt. Insbesondere sollen mögliche zusätzliche Kredite über die jeweilige Hausbank durch staatliche Bürgschaften zu einem großen Teil abgesichert werden. Dies führt aber auch dazu, dass sich das Unternehmen dann weiter verschuldet, und diese Schulden müssen später in irgendeiner Weise getilgt werden. Es sollen zusätzliche Förderprogramme bei der KfW ausgelegt werden. Daneben könnte ein Factoring in Betracht gezogen werden, falls dies nicht schon umgesetzt wurde.
Die Unternehmen sollten auch ihre abgeschlossenen Versicherungsverträge überprüfen. Gerade im Gastronomiebereich werden oft sogenannte „Betriebsunterbrechungsversicherungen“ abgeschlossen, die an dieser Stelle helfen könnten.
Auch zum Thema Sicherstellung der Finanzierung beraten wir derzeit viele Unternehmen und arbeiten daran, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen.
6. Wie schnell kann ich mit der Auszahlung von Krediten rechnen?
Kredite sind bei der Hausbank zu beantragen. Die Darlehensvergabe durch die Hausbank darf jedoch nicht voraussetzungslos erfolgen. In NRW sind dazu folgende Unterlagen vorzulegen:
-Jahresabschluss 2018;
-Vorläufiger Jahresabschluss 2019, alternativ BWA inklusive Summen und Saldenliste;
-Kurze Situationsbeschreibung eingeleiteter Maßnahmen;
-Vorläufige Liquiditätsplanung 2020 sowie
-Rentabilitätsplanungen 2020 und 2021.
Es empfiehlt sich, die Rentabilitätsplanungen mit einem belastbaren Gutachten eines neutralen Dritten zu untermauern. Es sollte eine belastbare Liquiditätsplanung vom Unternehmen vorgelegt werden, die aufzeigt, dass das Unternehmen solange überlebt, bis ein valides Gutachten eines neutralen Dritten vorgelegt werden kann, welches die dauerhafte Überlebensfähigkeit des Unternehmens bestätigt. Ein solches Gutachten sollte zumindest bei größeren Unternehmen in Auftrag gegeben werden.
Dies könnte zumindest den Weg zu einem Überbrückungsdarlehen ebnen, bei dem die Hausbank – von der Rechtsprechung anerkannt – die Phase bis zur Feststellung der Fortführungsfähigkeit unter erleichterten Bedingungen kreditieren kann. Buchalik Brömmekamp unterstützt bei der Validierung bis hin zur vollständigen Erstellung einer Liquiditätsplanung, aber auch bei der Erstellung von Gutachten und Sanierungskonzepten zur Erlangung von Krediten für betroffene Unternehmen.
Hinsichtlich der Erstellung von Liquiditätsplanungen empfehlen sowohl die Bürgschaftsbank als auch die NRW Bank ausdrücklich die Hinzuziehung von Beratern.
Aktuell werden in NRW folgende Fördermöglichkeiten angeboten:
– Bis zu 75TEUR stille Beteiligung zur Liquiditätsfinanzierung;
– Bis zu 2,5 Mio.EUR Ausfallbürgschaften zur Besicherung von Krediten bei Hausbanken. Dazu sind erforderlich:
— Antrag über die Hausbank;
— Kredite bis 250TEUR im Expressverfahren Entscheidung innerhalb von 3 Tagen;
— Kredite bis 500TEUR im Umlaufverfahren innerhalb von 3 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen;
— Offen ist, wie lange die Entscheidungsdauer bei Krediten über 500TEUR bis 2,5 Mio. EUR sein wird.
— Kredite über 2,5 Mio. folgen den bisherigen Bürgschaftsprogrammen. Allerdings ist hier eine Übernahme des Kreditrisikos seitens der KFW von bis zu 80% möglich.
Die Hausbank muss nach aktuell geltendem Recht 20% des Kreditrisikos in die eigenen Bücher nehmen. Dieser Punkt ist kritisch zu betrachten und erhöht die Anforderungen an die Kreditvergabe. Wegen des Eigenrisikos ist zweifelhaft, ob das Kreditinstitut überhaupt zur Kreditvergabe bereit und in der Lage ist.
Solange die strikten gesetzlichen Rating- und Kreditvergaberichtlinien nicht für die Zeit dieser mehr als bedrohlichen Krise außer Kraft gesetzt werden, wird sich jede Bank mit einer Kreditierung in der Krise schwer tun; ganz unabhängig von der Frage, wie lange die individuelle Kreditprüfung dauern wird.
7. Laut der Liquiditätsplanung ist mein Unternehmen – verursacht durch die Corona-Krise -zahlungsunfähig. Bin ich gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen?
Grundsätzlich ist die Missachtung der Insolvenzantragspflicht ein scharfes Schwert und hat für die Geschäftsführung weitreichende strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Beispielsweise macht sich die Geschäftsführung bei Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge strafbar (§ 266a StGB). Sämtliche Auszahlungen, die nicht betriebsnotwendig sind und im Zustand der Insolvenzreife getätigt wurden, stehen dabei im Feuer. In dieser Höhe kann der Geschäftsführer in voller Höhe und mit dem gesamten Privatvermögen in Haftung genommen werden. So kommen erhebliche Summen zusammen, für die dann die Geschäftsführung vollumfänglich haftet.
Die Bundesregierung hat dieses Dilemma erkannt und plant daher eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020. Eine solche Regelung wurde auch seinerzeit bei den Hochwasserkatastrophen in den Jahren 2002, 2003 und 2016 geschaffen.
Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollen sein, dass
(a) der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass
(b) aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.
Damit die Geschäftsführung vor Haftung bewahrt wird, müssen diese Voraussetzungen aber auch vorliegen. Derzeit prüfen wir bei vielen Unternehmen, ob dies tatsächlich gegeben ist. Die Anforderungen im Einzelnen, bei deren Erfüllung die Geschäftsführung auf der sicheren Seite ist, sind noch unklar. Begründete Aussicht auf eine Sanierung liegt wohl nur dann vor, wenn ein zumindest grobes Konzept dies belegt, das sinnvollerweise durch einen neutralen Dritten erstellt worden ist. Denn nur wenn aufgezeigt wird, dass das Unternehmen mit den angestrebten Sanierungshilfen auch tatsächlich überlebensfähig ist, bestehen auch begründete Aussichten auf einen Fortbestand des Unternehmens.
Vorstände und Geschäftsführer haften persönlich für alle Zahlungen, die sie seit Eintritt der Insolvenzreife geleistet haben, § 92 Abs.2 AktG / 64 GmbHG. Mit dem Aufschub der Insolvenzantragspflicht entfällt nicht die Insolvenzreife per se. Es wird deshalb wichtig sein, dass der Gesetzgeber klarstellt, dass die Geschäftsführer und Vorstände für im ordnungsgemäßen Geschäftsgang geleistete Zahlungen nicht haften.
Es darf an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass auch ein Aussetzen von Insolvenzantragspflichten Drittgläubiger nicht daran hindert, einen Antrag zu stellen.
8. Was mache ich, wenn die Liquiditätshilfen zu spät kommen oder das Unternehmen mangels liquider Mittel beim Kurzarbeitergeld nicht in Vorleistung gehen kann?
In diesen Fällen macht es Sinn, einen Insolvenzantrag zu stellen. Über das Insolvenzgeld wird sichergestellt, dass die Mitarbeiter für einen Zeitraum von drei Monaten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 6.900EUR/Monat im Westen und 6.450EUR/Monat im Osten) die Löhne und Gehälter ausbezahlt bekommen. Eine Beschränkung wie beim Kurzarbeitergeld findet nicht statt.
Die Insolvenz muss dabei nicht das Ende sein. Mit dem ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, steht Unternehmen und Unternehmern seit dem Jahr 2012 neben der Kurzarbeit ein wichtiges Instrument zur Krisenbewältigung zur Verfügung: Die Insolvenz in Eigenverwaltung und somit ohne Insolvenzverwalter und unter dem Schutz des Insolvenzrechts. Der Unternehmer bleibt im „Drivers Seat“ und behält die Kontrolle über das tägliche Geschäft. Nettolöhne, Steuern und Sozialabgaben belasten für mindestens drei Monate nicht die Liquidität des Unternehmens. Kredite werden eingefroren, Zinsen und Tilgungen ausgesetzt.
So können Sanierungskonzepte liquiditätsschonend umgesetzt werden, zumal langlaufende Verträge, wie Arbeitsverträge oder Miet- und Leasingverträge mit einem dreimonatigen Sonderkündigungsrecht beendet werden können. Des Weiteren sind Sozialplankosten auf die Höhe von maximal zweieinhalb Monatsgehältern begrenzt.
Ziel ist es, den Rechtsträger des Unternehmens zu erhalten, das Unternehmen also nicht zu verkaufen, sondern die Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzplans die Gläubiger mit einem Teil ihrer Forderungen zu bedienen und das Unternehmen gleichzeitig mit den generierten liquiden Mitteln operativ zu sanieren. Die für die Gläubiger auf diesem Wege erzielbaren Quoten liegen meist weit über denen einer Liquidation oder eines Verkaufs an Dritte.
Trotzdem bleibt dem Unternehmen genügend Liquidität bei gleichzeitig durchgeführter operativer Sanierung und ein höheres Eigenkapital, mit dem der Neustart mit den bisherigen Eigentümern angegangen werden kann. Die verbesserte Situation kann begleitende Banken motivieren, dem Unternehmen trotz der Insolvenz neue Mittel für Investitionen zur Verfügung zu stellen.
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