Corona – Arbeitgeber können Kurzarbeit zur Überbrückung der Krise beantragen

Corona – Arbeitgeber können Kurzarbeit zur Überbrückung der Krise beantragen

Kurzarbeit ist ein Mittel für Unternehmen, die Corona-Krise wirtschaftlich zu überstehen. Die Bundesregierung hat daher die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld gelockert.

Lieferengpässe und leere Auftragsbücher – die Corona-Krise setzt vielen Betrieben massiv zu und bedroht auch Arbeitsplätze. Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld hilft den Betrieben, Liquidität zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern. Die Bundesregierung hat daher in Zeiten der Corona-Krise die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld erheblich gelockert, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

Um die Unternehmen zu unterstützen, wurden die bisherigen Kurzarbeiterregelungen rückwirkend zum 1. März 2020 entschärft. Unternehmen haben also bereits die Möglichkeit, Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise zu beantragen.

Unternehmen können nach der neuen Regelung schon Kurzarbeitergeld beantragen, wenn zehn Prozent des Beschäftigen im Betrieb vom Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise betroffen sind. Bisher musste ein Drittel der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sein. Ebenso wichtig für die Arbeitgeber ist, dass ihnen die Sozialversicherungsbeiträge, die sie für ihre Beschäftigten zahlen, in voller Höhe erstattet werden. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist auch für Leiharbeiter möglich.

Arbeitgeber müssen den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz stellen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die üblichen Arbeitszeiten erheblich eingeschränkt sind. Das ist in der Corona-Krise z.B. durch Lieferengpässe, stornierte oder ausbleibende Aufträge und auch durch staatliche Maßnahmen häufig der Fall.

Grundsätzlich müssen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit einem Entgeltausfall vorliegen. Das heißt, es muss ein sog. „unabwendbares Ereignis“ vorliegen. Dazu gehören z.B. auch behördlich veranlasste Maßnahmen aufgrund des Corona-Virus. Der Arbeitsausfall muss daher unvermeidbar, aber auch vorübergehend sein. Zudem muss mindestens ein Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sein.

Der Arbeitsausfall muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit in dem Monat schriftlich angezeigt werden, in dem die Kurzarbeit beginnt. Zudem müssen Arbeitgeber ggf. tarifliche Regelungen, Vereinbarungen mit dem Betriebsrat oder entsprechende Klauseln zur Kurzarbeit in den Arbeitsverträgen beachten.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber bei Fragen zur Kurzarbeit und anderen rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Corona-Krise beraten.

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