Wann gibt es eine Verdienstausfallentschädigung?

Verdienstausfälle gibt es im Zuge der Corona-Pandemie viele. Eine sogenannte Verdienstausfallenentschädigung gibt es jedoch nur für einzelne Personen, die nicht an Covid-19 erkrankt sind, aber unter Quarantäne gestellt werden und daher nicht ihrer Tätigkeit nachgehen können. Dabei muss die Quarantäne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch die zuständige Behörde, aktuell das Gesundheitsamt, angeordnet worden sein.

Quarantäne muss behördlich angeordnet sein

Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, gegen die ein Tätigkeitsverbot verhängt wurde, haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls nach dem IfSG. Das Tätigkeitsverbot begründet sich auf den Verdacht hin, dass eine Person durch den Kontakt mit einer infizierten Person selbst ansteckend sein könnte. Die Quarantäne gilt solange, bis durch das medizinische Testergebnis sichergestellt ist, dass diese Person nicht infiziert wurde.

Haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, von zu Hause aus weiter zu arbeiten, sind sie dazu verpflichtet, ihrer Tätigkeit weiter nachzugehen und erhalten ihre übliche Entlohnung. Personen, die aus Risikogebieten im Ausland heimgekehrt sind und aufgrund der Empfehlung 14 Tage während der Inkubationszeit zu Hause geblieben sind, sind weder behördlich in Quarantäne geschickt worden noch arbeitsunfähig gewesen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, sofern sie während der freiwilligen Quarantäne nicht von zu Hause aus arbeiten.

Lohnfortzahlung während Quarantäne

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, soweit nicht tarifvertraglich anders geregelt, für längstens sechs Wochen die Entschädigung in Höhe des Nettogehalts auszuzahlen. Die ausbezahlten Entgelte und Sozialversicherungsbeiträge kann sich der Arbeitgeber von der jeweils zuständigen Landesbehörde erstatten lassen. Ab der siebten Woche würde das Krankengeld greifen, aber eine Quarantäne aufgrund eines Corona-Verdachts endet in der Praxis deutlich früher.

Selbständige müssen aktiv werden

Selbstständige haben ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen in der Höhe ihres Verdienstausfalls, die sie direkt beantragen müssen. Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Der Antrag kann spätestens bis zu drei Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbotes eingereicht werden. Eine weitere Entschädigung für entgangene Aufträge gibt es nicht.

In diesen Fällen gibt es keine Verdienstausfallentschädigung

Bei bereits an Covid-19 erkrankten und arbeitsunfähigen Personen greift der übliche Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Eltern von erkrankten, gesetzlich krankenversicherten Kindern erhalten Kinderkrankengeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Elternteil pro Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage. Für Eltern, die von ihrer Arbeit fernbleiben, um ihre Kinder zu Hause zu betreuen, weil diese ihre Betreuungseinrichtung nicht mehr aufsuchen dürfen, besteht derzeit kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es liegt schließlich kein Tätigkeitsverbot der Eltern vor.

Steuererklärung kann verpflichtend werden

Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfall nach dem IfSG und Krankengeld sind beides Lohnersatzleistungen, auf die weder Lohnsteuer, noch Sozialabgaben anfallen. Jedoch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass sie bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes miteinbezogen werden. Übersteigt die Lohnersatzleistung den Betrag von 410 Euro pro Kalenderjahr, kommt es nach dem Einkommensteuergesetz zu einer Pflichtveranlagung und es muss eine Einkommensteuererklärung für das Jahr, in dem die Leistungen bezogen wurden, beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Hilfsmaßnahmen bei Betriebsschließung

Schließt ein Betrieb freiwillig aus Sicherheitsgründen, geschieht dies nicht nach dem IfSG. Auch die vorübergehende Schließung von Betreuungseinrichtungen, nicht systemrelevanten Geschäften oder Dienstleistungsbetrieben, Freizeiteinrichtungen oder das Veranstaltungsverbot basieren nicht auf dem IfSG und stellen keine Quarantänemaßnahme dar. Sie wurden jeweils im Rahmen einer Allgemeinverfügung durch die Landesregierung erlassen. Für diese Fälle haben die Bundesregierung und die Landesregierungen unter Hochdruck spezielle Corona-Pakete an Hilfsmaßnahmen erarbeitet.

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