Sonderregeln für das Elterngeld wegen Corona

So manche werdenden Eltern erstellen gewissenhaft einen Finanzplan für die Zeit nach der Geburt, um gut über die Runden zu kommen. Aber vielleicht hat Corona ihre Pläne durchkreuzt. Aufgrund des Lockdowns waren viele Angestellte gezwungen, in Kurzarbeit zu gehen und etliche haben sogar ihren Arbeitsplatz verloren. Damit verbunden sind Einkommensverluste. Das Einkommen der Eltern vor der Geburt ist aber maßgebende Grundlage für die Höhe des Elterngeldes nach der Geburt. Doch die Sorge um eine Einbuße des Elterngeldes ist umsonst. Der Staat hat befristete Sonderregelungen für Elterngeldbezieher in Corona-Zeiten geschaffen. Spezielle Regelungen gibt auch noch für Eltern in systemrelevanten Berufen bis zum Ende dieses Jahres.

Die Höhe des Elterngeldes leidet nicht darunter

Schwangere Mitarbeiterinnen im nicht systemrelevanten Einzelhandel, der stationären Gastronomie oder von kulturellen Einrichtungen, die geschlossen bleiben müssen, können aufatmen. Das reduzierte Entgelt wirkt sich nicht auf das Elterngeld aus! Befristete Sonderregelungen sorgen dafür, dass der Bemessungszeitraum für das Elterngeld ausgedehnt wurde. Für junge Familien wurde Planungssicherheit geschaffen.

Glücklicherweise können nun die Löhne von vor der Corona-Pandemie herangezogen werden. Für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis aktuell zum 31.12.2021 können die Monate mit Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld bei der Berechnung vom Elterngeld ausgeschlossen werden. Durch den Rückgriff auf die höheren Nettolöhne fällt das Elterngeld also nicht geringer aus als geplant. Hierfür ist aber ein Extra-Antrag notwendig.

Auch beim Partnerschaftsbonus wird ein Auge zugedrückt. Können die gesetzlichen Teilzeitvorgaben von 25 bis 30 Wochenstunden beim ElterngeldPlus aktuell nicht eingehalten werden, weil die tatsächliche Arbeitszeit pandemiebedingt darunter oder darüber liegt, gibt es den Bonus trotzdem. Die Angaben, die auf dem Antrag seinerzeit gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit. Die vier zusätzlichen Monate Elterngeld gehen bei einer Teilzeittätigkeit beider Eltern nicht verloren.

Ganze Elterngeldmonate können nachgeholt werden

Während Mütter in stillgelegten Branchen ihrer Wunscharbeitszeit nicht nachgehen können, ist in systemrelevanten Branchen ein anderes Problem aufgetaucht. Die frisch gebackenen Eltern werden z.B. in den Pflegeberufen dringend gebraucht und vorzeitig in den Betrieb zurückgeholt. Können Eltern ihre Planung betrieblich bedingt nicht einhalten, kommen ebenfalls Ausnahmeregelungen zum Tragen. Werden die erlaubten 30 Stunden Wochenarbeitszeit pro Monat beim ElterngeldPlus überschritten oder muss ein Elternteil ungeplant früher aus der Baby-Pause in seinen systemrelevanten Beruf zurückkehren, wird das Elterngeld für diese Monate nicht gestrichen. Eine spätere Wiederaufnahme des Elterngeldes nach einer Unterbrechung ist in diesem Fall ausnahmsweise möglich.

Derzeit kann bis zu drei Monate nachträglich eine Änderung im Elterngeldantrag vorgenommen werden, wenn der Elterngeldbezieher in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Die normalerweise verfallenen Elterngeldmonate können in diesem z.B. Fall nach hinten aufgeschoben werden. Und zwar nicht nur im Anschluss an die geplanten Elterngeldmonate, sondern auf die Zeit nach der Krise. Dies wirkt sich auch nicht nachteilig aus, wenn der aufgeschobene Elterngeldbezug in den Zeitraum der 12 Monate vor der nächsten Geburt des darauffolgenden Geschwisterkindes fällt.

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