Privatverkauf eines Tiny House ist steuerfrei

Tiny Houses, englisch für „winzige Häuschen“, sind auch in Deutschland auf dem Vormarsch. Der Wohntrend aus den USA, Kanada und Australien ist herübergeschwappt. Mit einer durchschnittlichen Quadratmeterzahl von 29 qm entsprechen sie der Wohnfläche eines 1-Zimmer-Appartements und beeinhalten neben Küche und Bad einen Wohn- und Schlafbereich. Der Durchschnittspreis von 67.000 Euro liegt jedoch weit unter den Anschaffungskosten einer Wohnung in einem Ballungsraum. Bei Bedarf können sie auf ein Fahrgestell montiert, weggefahren und woanders wieder aufgestellt werden.

Was sind die Motive von Tiny-House-Besitzern?

Ein Tiny House ist immerhin etwas Eigenes im Gegensatz zu einer Mietwohnung. Und im Vergleich zu einem Campingwagen bietet das mobile kleine Eigenheim ein gehobeneres Wohnniveau. Obwohl in Deutschland fast immer eine Baugenehmigung für ein Mobilhaus erforderlich ist, handelt es sich nicht um eine Immobilie, sondern um eine Art Wohnmobil. Laut einer deutschen Tiny-House-Studie ist für 83 Prozent eine minimalistische Lebenshaltung ausschlaggebend. An zweiter Stelle steht der Wunsch nach einem bezahlbaren Eigenheim in Zeiten horrender Immobilienpreise. Mobilität steht zwar nicht im Vordergrund, ist aber für 38 Prozent dennoch ein Kaufargument. 42 Prozent nutzen es als Wochenend- oder Ferienhaus, teilweise auf Grundstücken, auf denen keine feste Bebauung erlaubt ist. Auch für Rentner mit einer geringen Rente ist das Tiny House attraktiv. Wer in der glücklichen Lage ist, sein Häuschen auf dem Privatgrundstück der Kinder oder Verwandten abstellen zu dürfen, kann so mietfrei leben.

Was ist bei einem Verkauf steuerlich zu beachten?

Jüngst ging ein Steitfall vor Gericht. Der Kläger hatte von einer Campingplatzbetreiberin ein relativ großes, aber dennoch mobiles Holzhaus mit rund 60 Quadratmetern gekauft. Dieses stand auf einer von ihm gemieteten Parzelle des Campingplatzes. Vier Jahre später veräußerte er das Mobilheim und erzielt dabei einen Gewinn. Das Finanzamt nahm sogleich ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft an, bei dem die zehnjährige Haltefrist für Grundstücke nicht erfüllt war, und besteuerte den Gewinn. Der Verkäufer setzte sich zur Wehr, da das Mobilhaus nicht fest mit dem Boden verbunden war und das Grundstück selbst nicht verkauft wurde. Da es sich damit um keine echte Immobilie handelte, konnte seiner Meinung nach der private Verkauf auch nicht einkommensteuerpflichtig sein.

Der Kläger hatte mit seiner Argumentation vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Zehnjahresfrist gelte nur für Grundstücksverkäufe. Wird ein nicht mit dem Boden verbundenes Haus verkauft, fällt es nach Auffassung des Gerichts nicht unter diese gesetzliche Regelung, sofern das Grundstück nicht den Eigentümer wechselt. Das gelte auch dann, so das Finanzgericht, wenn beim Kauf des mobilen Häuschens Grunderwerbsteuer zu zahlen war. „Dasselbe muss folglich auch für den Verkauf von Tiny Houses gelten“, informiert Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Da das Finanzamt Revision gegen das Urteil einlegte, ist der Fall noch nicht abgeschlossen. „Das letzte Wort hat also wieder der Bundesfinanzhof“, so Gerauer.

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