Kündigung wegen Schlechtleistung

Kündigung wegen Schlechtleistung

Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen schlechter Leistung kann rechtmäßig sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. Mai 2022 (Az.: 4 Sa 548/21).

Nach dem Arbeitsrecht kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geregelten Pflichten verletzt. Dazu gehört, dass der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt. Wird die geschuldete Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum nicht erbracht, kann das die Kündigung durch den Arbeitgeber nach vorheriger Abmahnung rechtfertigen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Arbeitsrecht hat.

Damit die Kündigung eines sog. „Low Performers“ wirksam ist, muss der Arbeitgeber darlegen, dass der betroffene Arbeitnehmer eine deutlich schlechtere Leistung erbringt als vergleichbare Kollegen.

In dem Verfahren vor dem LAG Köln ist das dem Arbeitgeber gelungen. Der Arbeitgeber hatte einem Kommissionierer gekündigt, der seit 2011 in dem Unternehmen beschäftigt war. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung war festgelegt worden, dass die Basisleistung (100 Prozent) der Normalleistung entspricht und mit dem Grundlohn vergütet wird. Diese Basisleistung konnte der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nicht erreichen. Nach Gesprächen mit dem Arbeitnehmer über seine Leistungen folgte im Januar 2020 schließlich eine Abmahnung wegen bewusster Zurückhaltung seiner ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskraft. Er habe im Dezember 2019 nur knapp 73 Prozent der Basisleistung erreicht, während vergleichbare Mitarbeiter auf rund 116 Prozent kamen. Nach einer weiteren Abmahnung sprach der Arbeitgeber im Mai 2020 die Kündigung aus.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb erfolglos. Der Arbeitgeber legte im Prozess dar, dass die Leistung des Klägers deutlich hinter den von 150 anderen Kommissionieren zurückblieb. Im Vergleich fielen seine Leistungen um mehr als ein Drittel ab. Damit habe der Arbeitgeber seine Darstellungslast erfüllt, so das LAG Köln. Es sei ersichtlich, dass der Arbeitnehmer die Durchschnittsleistung erheblich unterschritten habe. Dies sei gegeben, wenn die Durchschnittsleistung langfristig um mehr als ein Drittel unterschritten wird. Dann müsse der Arbeitnehmer Gründe für die Leistung nennen und darlegen, dass er seine persönliche Leistungsfähigkeit trotzdem voll ausgeschöpft hat. Dies sei hier nicht der Fall und die Kündigung daher wirksam, so das Gericht.

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