Ablauffristen von Gutscheinen – Tipp der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:

Wer anderen eine Freude machen möchte, liegt mit einem Gutschein als Geschenk fast immer richtig. Und im Trend: Die Deutschen wollen dieses Jahr zu Weihnachten mit am meisten Geld für Gutscheine ausgeben. Damit das Geschenk kein Reinfall wird, sollten die Beschenkten über die jeweilige Gültigkeitsdauer Bescheid wissen. Steht auf dem Gutschein kein Ablaufdatum, ist er im Normalfall drei Jahre lang gültig. Das ist die übliche Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche. Fristbeginn ist jeweils das Ende des Jahres, in dem der Anbieter den Gutschein ausgestellt hat. Wer also 2019 einen Gutschein geschenkt bekommt, kann diesen bis zum 31. Dezember 2022 einlösen. Allerdings haben Gerichtsurteile den Gutschein-Ausstellern zugestanden, in bestimmten Fällen auch kürzere Ablauffristen festzusetzen. Dafür brauchen sie jedoch einen guten Grund, beispielsweise steigende Personalkosten. Diese könnten bei einem Gutschein über eine Dienstleistung, wie etwa einen Friseurbesuch, relevant werden. Zu kurz dürfen die Fristen jedoch nicht sein: So sehen die Gerichte Fristen unter einem Jahr meist als unwirksam an. Eine Ausnahme stellen Gutscheine dar, die für ein zeitlich begrenztes Ereignis gelten, wie eine Theateraufführung oder einen Zirkus: Sind die Aufführungen vorbei, ist der Gutschein verfallen. Ist ein Gutschein zwar abgelaufen, die dreijährige Verjährungsfrist aber noch nicht, können Verbraucher sich den Geldwert des Gutscheins auszahlen lassen. Dabei müssen Sie jedoch einen Abzug von 15 bis 20 Prozent für den entgangenen Gewinn des Ausstellers in Kauf nehmen. Wichtig: Es gibt keinen generellen Anspruch auf die Barauszahlung eines Gutscheins.
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