Steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise

Steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise

Mit unterschiedlichen Maßnahmen versucht die Bundesregierung, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch steuerliche Erleichterungen.

Die Corona-Krise trifft viele Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler mit voller Wucht. Steuerforderungen machen das wirtschaftliche Überleben für sie noch schwieriger. Damit die Unternehmen, Selbstständigen und Freiberufler ihre Liquidität erhalten können und durch Steuerforderungen nicht noch weiter belastet werden, hat die Bundesregierung auch steuerliche Erleichterungen vorgesehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/. Zu den wesentlichen Punkten zählt dabei unter anderem die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos stunden zu lassen.

Aufgrund der Corona-Krise brechen bei vielen Unternehmen die Aufträge teilweise oder ganz weg. In dieser Situation fällt es umso schwerer, die fälligen Steuern zu zahlen. Vergleichsweise unbürokratisch bietet das Bundesfinanzministerium Hilfe an. Wenn Unternehmen die fälligen Steuerzahlungen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie nicht leisten können, können die in diesem Jahr fälligen Zahlungen befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Ein entsprechender Antrag muss dazu bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Die Behörden sind angehalten, an die Bewilligung des Stundungsantrags keine hohen Hürden anzulegen. Allerdings müssen die Steuerpflichtigen darlegen, dass sie wirtschaftlich unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind. Wie hoch der Schaden ausfällt, muss nicht dargelegt werden. Durch diese Maßnahme kann die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer zinslos gestundet werden.

Darüber hinaus kann auch die Höhe der Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer oder auch Gewerbesteuer angepasst werden. Auch zur Anpassung der Vorauszahlungen kann beim zuständigen Finanzamt ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Vorauszahlungen werden nach unten angepasst, wenn klar ist, dass sich die Ertragslage des Steuerpflichtigen aufgrund der Corona-Pandemie verschlechtern wird.

Zudem sollen Vollstreckungsmaßnahmen für überfällige Steuerschulden bis zum Ende des Jahres ausgesetzt werden. Die gesetzlich anfallenden Säumniszuschläge in dieser Zeit sollen erlassen werden. Von dieser Maßnahme sind ebenfalls Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer betroffen.

Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler beraten.

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