Wichtige Information für Unternehmer: Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung – Urteil vom 20.02.2020

So schützen Sie sich vor Streit erbrachter Leistungen

Ein Jahr liegt das Urteil zur Arbeitszeiterfassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurück. Nun wurde ein erstes Urteil gesprochen.
Darin hat das Arbeitsgericht Emden entschieden, dass Arbeitgeber bereits jetzt unmittelbar zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystems verpflichtet sind. Ohne, dass es dafür einer Umsetzung des EuGH-Urteils im deutschen Recht bedürfe.
Hierzulande sind Arbeitgeber bislang nur verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit – also Überstunden, Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit – entsprechend zu erfassen. Dieses hat das Arbeitsgericht Emden jetzt auch auf die Erfassung der täglichen Arbeitszeit ausgeweitet.

Anlass dieses Urteils war ein konkreter Fall
So klagte ein Bauhelfer nach beendetem Arbeitsverhältnis Vergütungsansprüche für Mehrarbeit ein (195,05 Stunden anstatt bereits vergüteter 183 Arbeitsstunden).
Der Kläger reichte dazu eine eigens erstellte Übersicht und sog. „Stundenrapporte“ ein.
Dem hielt der Beklagte ein Bautagebuch entgegen, welches Arbeitsbeginn und -ende dokumentierte und die Arbeitsleistung von lediglich 183 Arbeitsstunden auswies.

Das Arbeitsgericht Emden urteilte folgendermaßen
Dem Bauhelfer als Kläger obliegt eine Darlegungspflicht. Dieser ist er mit seinen Eigenaufzeichnungen (unabhängig von dessen Richtigkeit) hinreichend nachgekommen.
Das Bautagebuch vom Beklagten hingegen stelle kein objektiv verlässliches Zeiterfassungssystem dar. Es sei insbesondere ungeeignet, zu belegen, welche Arbeiten der Beklagte dem Kläger zugewiesen habe und an welchen Tagen dieser den Weisungen konkret (nicht) nachgekommen sei. Somit ist der Beklagte in Beweisnot geraten und hat gegen seine Verpflichtung verstoßen.

Erstes Urteil werden viele als „Druckmittel“ nutzen
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Wichtige Information für Unternehmer: Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung – Urteil vom 20.02.2020